Abmahnung durch Rechtsanwälte Rasch, Schutt, Waetke und Waldorf: Erstes Schreiben nicht erhalten?

Abmahnung Filesharing
30.07.20094212 Mal gelesen

Im Rahmen der Filesharing-Abmahnungen durch die einschlägig bekannten Kanzleien ( kuw, Negele, Zimmel, Kremer, Greuter, Kornmeier...) verwundern sich viele Mandanten immer wieder, wenn sie nach eigenen Aussagen erstmals Post von den Kanzleien bekommen. Diese Schreiben sind inhaltlich oft als letzte Mahnung tituliert und verweisen auf ein Schreiben aus der Vergangenheit, auf das seitens der Mandanten keine Reaktion erfolgt sein soll. Viele Mandanten fühlen sich dadurch erheblich unter Druck gesetzt, da sie eine gerichtliche Auseinandersetzung fürchten.

Auch hier gilt zunächst der Grundsatz: "Ruhe bewahren!". Sofern das erste Schreiben, also die Abmahnung, aus welchen Gründen auch immer, nicht vorliegt sollte diese von der abmahnenden Kanzlei angefordert werden. Im Anschluss kann dann in Ruhe geprüft werden, ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung haltbar ist und wie dem zu entgegnen ist.

Rechtsanwalt K.Gulden, LL.M.

Medienrecht mainz

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