AG Berlin: Niedrigere Anforderungen an sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

AG Berlin: Niedrigere Anforderungen an sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers
23.09.2013391 Mal gelesen
Das AG Berlin-Charlottenburg hat mit Urteil vom 06.09.2013 entschieden, dass für eine Befreiung von der Störerhaftung ausreichend ist, dass der Anschlussinhaber hinreichend substantiiert Tatsachen darlegt, die ernsthaft gegen eine Täterschaft sprechen.

"Das Amtsgericht Charlottenburg hat eine Anschlussinhaberin von allen Forderungen der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH vollumfänglich "freigesprochen".

Die Rechtsanwaltskanzlei BaumartBrandt nahm eine Anschlussinhaberin auf Erstattung von Rechtsverfolgungs-, Inkassokosten in Anspruch und verlangte daneben Schadenersatz. Insgesamt wurden von der Frau 2.084,39 Euro verlangt. Ihr wurde vorgeworfen, über ihren Anschluss das Filmwerk "Babysitter wanted" im Rahmen eines Filesharingnetzwerks anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg, Urt. v. 06.09.2013, Az.: 207 C 175/13, nicht rechtskräftig) wies die Klage ab. Die Anschlussinhaberin brachte vor. sie wäre der deutschen Sprache nicht mächtig und wüsste daher auch nicht, was Filesharingbörsen sind. Daneben behauptete sie, über keinerlei technische Kenntnisse zu verfügen und den Internetanschluss selber gar nicht nutzt. Der Anschluss würde ausschließlich von den beiden erwachsenen Söhnen genutzt werden, die im gleichen Haushalt leben.

Diese Ausführungen reichten der Abteilung 207 des AG Charlottenburg, um die Klage abzuweisen. In seiner Begründung wies das Gericht darauf hin, dass diese Ausführungen der Anschlussinhaberin genügen, um ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen. Grundsätzlich wird nämlich widerleglich vermutet, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Allerdings kann diese Vermutung durch einen hinreichen schlüssigen Sachvortrag ausgeräumt werden. Welche Anforderungen an die Detailliertheit und Glaubwürdigkeit dieses Sachvortrags gestellt wird, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Gerichte vertreten hier mal lockerere, mal strengere Maßstäbe.

Wörtlich führte das AG Charlottenburg aus:

"Die Beklagte genügt vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast. Denn sie hat ihre Täterschaft nicht nur bestritten, sondern nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend substantiiert, Tatsachen dargelegt, die ernsthaft gegen ihre Täterschaft sprechen. (.) Mehr musste die Beklagte zu ihrer Verteidigung nicht tun. Es war insbesondere nicht erforderlich, dass sie eigene Ermittlungen oder konkrete Beschuldigungen dritter Personen anstellt; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich hierbei um Familienmitglieder handelt. Im Übrigen ist auch bei der sekundären Darlegungslast das zu berücksichtigen, was auch für die primäre Darlegungslast gilt, nämlich, dass nur das vorgetragen werden kann, was auch tatsächlich bekannt ist (§ 138 ZPO). Es dürfte die allgemeine Lebenserfahrung nicht überstrapazieren, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagten nicht sämtliche Handlungen, insbesondere nicht jede Internetnutzung ihrer Kinder bekannt ist."