AG Charlottenburg weist Filesharing-Klage der CONDOR GmbH - vertreten durch BaumgartenBrandt - ab

AG Charlottenburg weist Filesharing-Klage der CONDOR GmbH - vertreten durch BaumgartenBrandt - ab
10.09.2013970 Mal gelesen
Das Amtsgericht Charlottenburg weist Klage der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, wegen Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Babysitter Wanted“ über insgesamt 2.084,39 EUR ab.

Das AG Charlottenburg entscheid mit Urteil vom 06.09.2013 (Az.: 207 C 175/13) zu Gunsten einer durch unsere Kanzlei vertretenen Abgemahnten, dass weder Ansprüche auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Inkassokosten, noch Schadensersatzansprüche bestehen. Die Klage i.H.v. insgesamt 2.084,39 € wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht führte wörtlich aus:

"Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 97, 97a UrhG. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin für die ihr zur Last gelegten Urheberrechtsverstöße verantwortlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin für diese Entscheidung unterstellt, dass die Urheberrechtsverstöße auch tatsächlich von dem Internetanschluss der Beklagten begangen wurden"

In dem Rechtsstreit ging es maßgeblich um die Frage, wie sich der abgemahnte Anschlussinhaber von der Vermutung, dass er selbst die Rechtsverletzung begangen habe, entlasten kann. In dem Fall bestand die Besonderheit, dass die Anschlussinhaberin der deutschen Sprache nur sehr begrenzt mächtig war und über keinerlei technische Kenntnisse verfügte, insbesondere gar nicht wusste, was eine Tauschbörse überhaupt ist und den PC gar nicht nutzte. Außer ihr hatten zwei zum angeblichen Tatzeitpunkt volljährige Kinder Zugriff auf den Internetanschluss.

Zu der immer wieder diskutierten Frage, wie den Anforderungen an die teils ausufernd angenommene sekundäre Darlegungslast nachgekommen werden kann, führte das Gericht aus:

"Die Beklagte genügt vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast. Denn sie hat ihre Täterschaft nicht nur bestritten, sondern nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend substantiiert, Tatsachen dargelegt, die ernsthaft gegen ihre Täterschaft sprechen. (.) Mehr musste die Beklagte zu ihrer Verteidigung nicht tun. Es war insbesondere nicht erforderlich, dass sie eigene Ermittlungen oder konkrete Beschuldigungen dritter Personen anstellt; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich hierbei um Familienmitglieder handelt. Im Übrigen ist auch bei der sekundären Darlegungslast das zu berücksichtigen, was auch für die primäre Darlegungslast gilt, nämlich, dass nur das vorgetragen werden kann, was auch tatsächlich bekannt ist (§ 138 ZPO). Es dürfte die allgemeine Lebenserfahrung nicht überstrapazieren, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagten nicht sämtliche Handlungen, insbesondere nicht jede Internetnutzung ihrer Kinder bekannt ist."

Das Gericht führt weiter aus, dass nun angesichts des substantiierten Vortages der Beklagten die Klägerseite beweisbelastet ist. Auch hier schloss sich das Gericht der von uns in allen Klageverfahren vertretenen Rechtsaufassung an, dass die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Beweislastumkehr führt.

Zur Frage, ob die Beklagte als Störerin haftet, erachtete das Gericht für ausreichend, dass vorgetragen wurde, der auch mit WLAN betriebene Internetanschluss sei mit WPA1 verschlüsselt gewesen und es sei ein individuelles Passwort eingerichtet gewesen.

Wenn auch Sie von einer Klage der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch Rechtsanwälte BaumgartenBrandt betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Weitere Informationen zu Klagen der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagment mbH finden Sie unter

www.recht-hat.de

Sievers & Collegen - Rechtsanwaltskanzlei -

Rheinstraße 11 D-12159 Berlin

Email: f.sievers@recht-hat.de

Fon: 49 (0) 30 - 323 015 90

Fax: 49 (0) 30 - 323 015 911

Web: http://www.recht-hat.de