Vermehrt erreichen Abmahnschreiben der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Internetanschlussinhaber. Darin wird der jeweilige Empfänger einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt und daraus resultierend auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Hintergrund sei das durch ihn begangene unerlaubte Zurverfügungstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Internet-Tauschbörse (p2p).
Die Schreiben erfolgen dabei im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH, die die Rechte an dem betreffenden Werk trägt und die ihr durch den behaupteten Verstoß entstandenen Ansprüche gelten machen lässt.
Gegenstand aktueller Abmahnungen ist das Musikalbum
"Girl Who Got Away" von Dido.
Es wird nun behauptet, dass dieses Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten in einer Filesharing-Börse (p2p) ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dabei ist zu beachten, dass der Verletzungstatbestand gem. der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen auch schon mit dem vermeintlich bloßen Herunterladen eines Werkes erfüllt ist.
Der Auftraggeberin seien durch dieses Verhalten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ihr auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen zustünden, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei.
Somit wird vom Abgemahnten unter einer knappen Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Schreiben dazu bereits beigefügt. Zudem wird dem angeblichen Rechtsverletzer auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dessen Annahme die Anspruchsinhaberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe. Die Höhe dieses Angebotes beläuft sich auf 956,00 EUR.
Wie sollte man sich als Adressat einer solchen Abmahnung verhalten?
Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.
Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil derStreitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.
Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.
Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.
Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.
Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.
Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.
Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin