LG Köln legt hohe Anforderungen an die Erschütterung des ersten Anscheinsbeweises

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19.07.2013248 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 05.06.13 (Az. 28 O 346/12) die Anforderungen an die Erschütterung den sogenannten Anscheinsbeweis präzisiert.

Danach muss ein Sachvortrag in sich geschlossen sein und darf keine Widersprüche enthalten. Andernfalls könne die widerleglich vermutete Täterschaft eines Anschlussinhabers nicht wirksam ausgeräumt werden.

Verschiedene Rechteinhaber hatten einen Familienvater auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten verklagt. Es wurde festgestellt, dass über den Anschluss des Vaters 15 urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten worden waren. Das Gericht verurteilte ihn nach den Grundsätzen der fiktiven Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG zur Zahlung von Schadenersatz. Danach ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber zu geben bereit gewesen wäre und ein fiktiver Lizenznehmer bereit gewesen wäre, zu zahlen. Das Gericht setzte diese Beträge mit 200,- Euro je Titel fest.

Verteidigung darf nicht widersprüchlich sein

Nach der Rechtsprechung spricht ein erster Anscheinsbeweis dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer ermittelten Urheberrechtsverletzung ist. Dieser Anscheinsbeweis kann aber durch einen hinreichend substantiierten Sachvortrag - im Rahmen der so genannten sekundären Darlegungslast - ausgeräumt werden. Dieser Sachvortrag muss in sich geschlossen sein und darf keine Widersprüche enthalten. Im vorliegenden Fall hatte der Familienvater vorgebracht, dass keiner der Familienangehörigen die Urheberrechtsverletzungen begangen habe; gleichzeitig konnte er dies jedoch auch nicht zu 100 Prozent ausschließen. Die tatsächliche Vermutung, der Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern auf der Grundlage eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs. Diese Annahme kann nur erschüttert werden, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.

Aufgrund dieses Urteils raten wir, Schriftsätze, die die Vermutung des ersten Anscheinsbeweises entkräften sollen, nicht selbstständig aufzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese in sich widersprüchlich sind und nicht den Anforderungen an die von der Rechtsprechung immer wieder präzisierten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügen.