Abmahnung Filesharing: OLG Frankfurt verneint Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung bei Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige!

Abmahnung Filesharing
30.07.20092687 Mal gelesen

Die Luft für die Abmahnkanzleien Rasch, Waldorf, kuw etc. wird immer dünner.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58 / 07 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Familienangehörige begangen werden! Inhaltlich stellt dies das genaue Gegenteil der bisherigen Rechtssprechung des Hamburger Landgerichts, (Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58 / 06) dar, ist mehr als begrüßenswert und eine Besinnung auf die Realität.

Geklagt hatte eine Musikverlag bzw. dessen Anwälte wegen Filesharings. Es wurde behauptet, dass über den Internetanschluss des Beklagten illegal Musikdateien zum Upload bereitgestellt wurden. Der Beklagte wandte ein, dass weder er, noch seine Frau und schon gar nicht seine Kinder diesen Verstoß begangen hätten.

Das OLG Frankfurt stellte nun fest, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, wer denn tatsächlich den Verstoß begangen habe. Es sei zwar naheliegend, dass die Urheberrechtsverletzung durch eines der Familienmitglieder begangen worden sei, hiefür könne aber nicht der Beklagte haftbar gemacht werden. Insoweit müsse ihm die Verletzung seiner Prüfungspflichten nachgewiesen werden. Anderenfalls würde die sog. Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, vgl.: BGHZ 158, 236, 251. So bestehe für den Anschlussinhaber nur dann die Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen, wenn der Inhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer (also die Familienangehörigen) den Anschluss zu Rechtverletzungen missbrauchen würden. Solche Anhaltspunkte bestünden schon grundsätzlich deshalb nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art bekannt seien.

Diese Entscheidung ist richtungsweisend und stellt die bisherige herrschende Rechtsprechung auf den Kopf! Mit der entsprechenden Argumentation ist es nun für Anschlussinhaber mit Familie möglich, zumindest die Zahlung des Schadensersatzes bzw. des Anwaltshonorars abzuwehren, wenn der Verstoß eigenhändig nicht begangen wurde!

RA K.Gulden, LL.M.(Medienrecht)

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