Im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH verschickt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Internet-Tauschbörse (p2p) Abmahnschreiben an angeblich verantwortliche Internetanschlussinhaber.
Die Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den betreffenden Werken und damit berechtigt im Falle von Rechtsverletzungen, wie sie durch den Abgemahnten begangen worden sollen sein, dadurch entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend zu machen.
Gegenstand aktueller Abmahnungen ist
Folge 9 ("When a Tree Falls") der 4. Staffel der US-Serie "Modern Family".
Behauptet wird in den Schreiben, dass dieses Werk weltweit allen Nutzern einer bestimmten Online-Tauschbörse über den Internetanschluss des Abgemahnten ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Zu beachten dabei ist, dass gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen der Verbreitungstatbestand auch schon beim vermeintlich bloßen Downloaden eines Werkes erfüllt ist, da bereits heruntergeladene Inhalte automatisch und gleichzeitig wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden.
Die vorgeworfene begangene Rechtsverletzung stellt eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte dar, aufgrund dessen sie gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend machen lässt.
Im Einzelnen heißt dies, dass der Anschlussinhaber weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen habe und zu diesem Zweck zur Abgabe einer rechtsverbindlichen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Dazu ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.
Weiterhin soll der durch den Verstoß entstandene Schaden, dessen Höhe sich u.a. aus der üblichen Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der betreffenden Werke und den Ermittlungskosten der Rechtsverletzung bestimmt, ausgeglichen werden.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Abgemahnte auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung zur Erstattung der durch das Einschalten der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a UrhG verpflichtet sei.
Zur Abgeltung dieser Forderungen wird dem Anschlussinhaber ein Vergleichsangebot in Höhe von 471,00 EUR unterbreitet.
Sowohl hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung als auch der Zahlungsforderungen wird ihm eine sehr knappe Frist gesetzt.
Wie sollte man als Betroffener einer solchen Abmahnung reagieren?
Die Fristen:
Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah.
Ihre Reaktion:
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.
Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.
Die Unterlassungserklärung:
Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden.
Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.
Die Zahlungsansprüche der Gegenseite:
Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass die Protokolle gerade im Falle von Containern (German Top 100) nicht nachweisen lassen, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.
Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.
a) Schadenersatz
Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt.
In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!
b) Anwaltskosten (Störerhaftung)
Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und "automatische" Haftung.
Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.
Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Der BGH entschied aktuell, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Einer ständigen Überwachung bedarf es nicht. Zu weiteren Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses erlangen. Dies gilt auch für erwachsene Nutzer des Internets. Auch hier gibt es nicht die Pflicht zum generellen Misstrauen.
Das OLG Köln hatte entschieden, dass eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, nicht besteht. Eine Ansicht, die aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt wurde.
FAZIT:
Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.
Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.
Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin