In den oben genannten Abmahnfällen sowie in allen anderen durch unsere Kanzlei betreuten Fällen, in denen Personen wegen Filesharings oder Marken- oder Urheberrechtsverletzungen massiv bedrängt werden, werden wir nicht von unserer Rechtsansicht abrücken, dass es sich in allen Fällen unter anderem um rechtsmissbräuchliche Abmahnhungen handelt, welche die von den Abmahnkanzleien gestellten Forderungen nicht begründen.
Die wenigen gegenteiligen gerichtlichen Entscheidungen sind größtenteils veraltet und erscheinen in der Argumentation willkürlich. Das mag auch daran liegen, dass es sich lediglich um Entscheidungen unterer Instanzgerichte handelt, die am gleichen Ort wie die Abmahnkanzleien ansässig sind. Allerdings ist selbst dort eine eindeutige Tendenz zu Gunsten der Abgemahnten zu verzeichnen (siehe Rasch / AG Altona).
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ist meines Erachtens eine höchstrichterliche Entscheidung überfällig. Sollten unsere Mandanten tatsächlich einmal verklagt werden, so haben wir bereits jetzt die Beauftragung dafür Sorge zu tragen, dass es zu einer entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidung kommt, die das Ende des Abmahnwahns endgültig besiegelt und zwar für alle Kanzleien!
RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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