In den nahezu wortgleichen Abmahnungen wird den Adressaten vorgeworfen, dass Sie Schmuckwaren in unlauterer Weise mit "nickelfrei" beworben haben, obgleich dies nicht zutreffe.
Von unseren Mandanten werden Rechtsverfolgungskosten in Höhe 1050, 40 € aus einem Streitwert in Höhe von 30.000,00 € gefordert. Ferner wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.
Die Abmahnung bedarf nach unserer Auffassung einer intensiven Überprüfung im Einzelfall. Insbesondere das dargestellte Wettbewerbsverhältnis halten wir für möglicherweise bedenklich.
Die Unterlassungserklärung sollte jedenfalls nicht in der vorliegenden Form abgegeben werden, sondern bedarf einer Modifizierung.
Sollten Sie eine Abmahnung, einstweilige Verfügung, oder bereits eine Hauptsacheklage im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts oder des Urheberrechts erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer neu gestalteten Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
In unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de berichten wir nahezu täglich über aktuelle Fälle und Abmahnungen.
Wir vertreten bundesweit