Abmahnung durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Tiberius Film: „Die Athena Verschwörung“

Abmahnung Filesharing
26.02.2013265 Mal gelesen
In den Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer bzgl. des Filmwerkes „Die Athena Verschwörung“ werden den Adressaten Urheberrechtsverletzungen unterstellt und Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend gemacht. Wie sollte ein Empfänger einer solchen Abmahnung reagieren?

Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versendet im Auftrag der Tiberius Film GmbH & Co. KG Abmahnschreiben, in denen Anschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen werden. Den Empfängern eines solchen Schreibens wird vorgeworfen, angeblich ein urheberrechtlich geschütztes Werk über Online-Tauschbörsen (p2p) zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.

Gegenstand der Abmahnungen ist der seit 17. Januar 2013 im deutschen Handel erhältliche koreanische Agenten-Thriller

"Die Athena Verschwörung - In tödlicher Mission"

des Regisseurs Kim Myung-jun.

Der Vorwurf der Kanzlei Waldorf Frommer erstreckt sich darauf, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, wodurch die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt worden sei. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Gleichzeitig wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 956,00 EUR unterbreitet, mit dessen Annahme sämtliche Ansprüche, die der Tiberius Film GmbH & Co. KG durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, abgegolten seien.

Wie sollte man sich als Betroffener verhalten?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin