Anti-Abzock-Gesetz und Filesharing-Altfälle: Wohl keine Entwarnung für Betroffene

Anti-Abzock-Gesetz und Filesharing-Altfälle: Wohl keine Entwarnung für Betroffene
12.02.2013493 Mal gelesen
Gesetzesentwurf zum "Anti-Abzock-Gesetz" stellt eine Verbesserung dar, sieht aber keine Privilegierung von Altfällen vor

In Presse und Medien wird seit eingen Wochen wieder über den Entwurf des Justizministeriums zum "Anti-Abzock-Gesetz" berichtet. Am Mittwoch, den 13.03.2012 ist der endgültige Gesetzesentwurf im Bundeskabinett beschlossen worden. Eine Beschlussfassung scheiterte bisher wegen des Widerstands von Kulturstaatsminister Bernd Neumann. In dem Entwurf ist u.a. eine (neu gefasste) Kostendeckelung für urheberrechtliche Abmahnungen und eine Reduzierung von Streitwerten vorgesehen. Rechnerisch soll die abmahnende Kanzlei derzeit in Fällen, in denen die Streitwertobergrenze nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, lediglich eine Anwaltsgebühr in Höhe von EUR 155,30 verlangen können.

Da der aktuelle Entwurf die Anwendbarkeit der Streitwertobergrenze weiterhin von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängig macht, wird er von Verbraucherschutzkreisen zu Recht kritisiert. Bereits der zum 01.09.2008 eingeführte § 97a II UrhG, der eine Kostendeckelung auf EUR 100,00 vorsah, ist in der Rechtsprechungspraxis bei Filesharing-Sachverhalten nie zur Anwendung gekommen.

Auch wenn der Beschluss bisher verschoben wurde, erreichten uns dennoch Anfragen von Adressaten zurückliegender Filesharing-Abmahnungen, ob sich die hohen Forderungen der Abmahnkanzleien mit dem geplanten Gesetz jetzt "erledigt hätten". Zum aktuellen Zeitpunkt kann man dies mit einem klaren "Nein" beantworten. Der Gesetzesentwurf sieht keine Regelung für Altfälle, insbesondere keine rückwirkende Privilegierung vor. Ferner sieht der Entwurf von einer Deckelung des geltend gemachten Lizenzschadens ab. Dieser wird demnach auch in Zukunft in voller Höhe geltend gemacht werden. Schließlich ist wohl auch nicht die Täterschaftsvermutung und die Problematik der sekundären Beweislast "vom Tisch".

Es bleibt abzuwarten, ob die in Verbraucherschutzkreisen geäußerte Kritik noch Eingang in das weitere Gesetzgebungsverfahren findet. Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es keine Entwarnung für Betroffene.

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