Abmahnung der Kanzlei RKA für Computerspiel Dead Island

Abmahnung der Kanzlei RKA für Computerspiel Dead Island
08.02.2013514 Mal gelesen
Die Kanzlei Reichelt Klute Aßmann mahnt weiterhin massiv im Auftrag der Koch Media GmbH den Download von Horrorspielen ab

Ganz aktuell mahnt die Kanzlei RKA aus Hamburg wieder den illegalen Download des Computerspiels "Dead Island" im Auftrag des Rechteinhabers Koch Media GmbH ab (Stand: 8.2.2013). Konkret wird den Betroffenen vorgeworfen, sie hätten das Spiel, wobei es sich um ein Horrorspiel handelt, bei dem der Protagonist gegen Horden von Untoten Zombies kämpft, Dritten zum Download bereitgestellt. Hinter Dieser etwas hölzernen Formulierung verbirgt sich nichts anderes, als dass die für den Download verwendete Peer-2-Peer Tauschbörse anderen Nutzern das Werk ebenfalls zum Download bereitgestellt hat.

Wie üblich fordert RKA einen Betrag von 1500 € oder wahlweise die Begleichung eines milderen Betrages in Höhe von 859,80 € innerhalb kurzer Frist. Auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird wie immer gefordert.

Unser Rat: Nicht zahlen, nichts unterschreiben ohne Anwalt

Auch wenn eine Urheberrechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen sein mag, lohnt es sich immer erst einmal im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, welche von vielen Kanzleien angeboten wird, die Stichhaltigkeit der Forderungen prüfen zu lassen. Nicht jede Abmahnung erfolgt nämlich berechtigt und erfahrene Anwälte können hier Ihnen erhebliche Kosten ersparen. Gerne können Sie auch unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch nehmen.

Zumeist sind die Eltern die Leidtragenden

Gerade bei Computerspielen erleben wir immer wieder, dass tatsächlich die lieben Kinder mit dem vorgeworfenen Download in Verbindung zu bringen sind. Eltern haften dabei nicht automatisch für das Verhalten ihrer Kinder im Internet, wenn zuvor gewisse Regeln beachtet und eingehalten worden sind. Auf die schwierige Frage, wann Eltern für ihre Kinder haften, sind wir in folgendem Artikel für Sie näher eingegangen:
http://www.abmahnhelfer.de/haften-eltern-fur-ihre-kinder

Auch der Versuch ist "strafbar"

Immer wieder kommt es vor, dass in Tauschbörsen ein Download gestartet, dieser dann aber aus unterschiedlichen Gründen (beispielsweise weil man dann doch nichts illegales tun möchte oder der Download aufgrund der schlechten Übertragungsraten einfach zu lange dauert) vorzeitig abgebrochen wird. Manchmal wird zwar der Download zu Ende geführt, das Spiel lässt sich aber nicht starten und ist für den Tauschbörsennutzer unbrauchbar. Auch in einem solchen Fall kann bereits eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Die Abmahnkanzleien registrieren meist ohnehin nicht, ob der Download vollständig oder das heruntergeladene Werk funktionstüchtig war. Wie sich dies für Sie als Betroffenen auswirkt, haben wir in folgendem Artikel dargestellt:
http://www.abmahnhelfer.de/es-wurde-teil-heruntergeladen-abgemahnt-wird-aber-das-ganze-werk

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann rufen Sie uns doch zu einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung an. Wir besprechen mit Ihnen Ihren Fall und klären mit Ihnen gemeinsam, ob eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist und sagen Ihnen dann auch, was dies kosten würde.

Sie erreichen uns sieben Tage die Woche unter der Telefonnummer: 030 96525-855

wir würden uns freuen von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team