Abmahnung durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk für MIG Film: „Der Auftragskiller“

Abmahnung Filesharing
05.02.2013279 Mal gelesen
I.A. der MIG Film GmbH werden Anschlussinhaber von der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bzgl. des Werkes „Der Auftragskiller“ auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Was wird behauptet? Was wird verlangt? Wie sollte man sich verhalten?

Im Auftrag der MIG Film GmbH werden Anschlussinhaber von der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Gegenstand der Abmahnungen ist der seit 06. Dezember 2012 im deutschen Handel erhältliche thailändische Martial-Arts-Film

"Der Auftragskiller - Der Meister des Thaiboxens"

des Regisseurs Thanapon Maliwan.

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, wodurch die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt worden sei. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von 1.298,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der MIG Film GmbH durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet.

Wie sollten sich Betroffene verhalten?

Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin