Vorliegend wurde unzutreffenderweise der Sohn eines Anschlussinhabers vom Rechteinhaber wegen Filesharings urheberrechtlich geschützter Dateien abgemahnt. Dies kam dadurch, dass der Anschlussinhaber zunächst einmal seinen Anschluss auf den Namen seines Kindes anmgemeldet hatte. Zwar korrigierte er seine Angabe vor dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung. Doch diese wurde nicht umgehend dem Netzbetreiber mitgeteilt. Dies hatte zur Folge, dass der Netzbetreiber dem Rechteinhaber im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsverlangens nach § 101 UrhG die falsche Person nannte. Im Anschluss daran holte der Rechtsinhaber erneut eine Auskunft beim Subprovider ein und mahnte den Vater als dem tatsächlichen Anschlussinhaber ab.
Der Rechteinhaber verlangte daraufhin unter anderem die Kosten für die erste Abmahnung und verklagte ihn schließlich auf Zahlung.
Hierzu entschied das Landgericht Frankfurt Main im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages des Anschlussinhabers mit Beschluss vom 04.10.2012 (Az. 2-3 O 152/12), dass der Anschlussinhaber insoweit nicht für die Abmahnkosten aufkommen muss. Er brauchte hier den Rechteinhaber bei einer unzutreffenden Auskunft nicht darüber aufklären, weshalb diese falsch ist. Das Gericht begründete das damit, dass die sogenante prozessuale Wahrheitspflicht nicht so weit reicht, dass der Anschlussinhaber sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Urheberrechtverletzung aussetzen muss.
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