Abmahnung durch RA Sebastian für Von Fiessbach Film: „Hotel Desire“

Abmahnung Filesharing
05.12.2012421 Mal gelesen
Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian nimmt Anschlussinhaber seit kurzem im Auftrag einer neuen Mandantin auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Dabei handelt es sich um die Berliner Rechteinhaberin Von Fiessbach Film Moya & Moya & Zwickler GbR.

Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian nimmt Anschlussinhaber seit kurzem im Auftrag einer neuen Mandantin auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Dabei handelt es sich um die Berliner Rechteinhaberin Von Fiessbach Film Moya & Moya & Zwickler GbR. Hintergrund sind auch hier wieder behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist in diesem Fall allerdings nicht wie sonst bei Rechtsanwalt Sebastian ein Musikwerk oder Computerspiel. Diesmal geht es um einen Film, und zwar das seit 11. Mai 2012 im deutschen Handel erhältliche deutsche Erotik-Drama

"Hotel Desire"

des Regisseurs Sergej Moya.

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, wodurch die Von Fiessbach Film Moya & Moya & Zwickler GbR schließlich in ihren Rechten verletzt worden sei. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Rechteinhaberin unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Verlangt wird somit von den betroffenen Anschlussinhabern wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch hier ein entgegenkommendes Vergleichsangebot zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Rechteinhaberin durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet. Die Höhe beträgt bei diesen Abmahnungen jedoch immerhin noch 1.250,00 EUR.

Ob Sie im Falle einer solchen Abmahnung für den behaupteten Verstoß haften, sollte in einem persönlichen Telefonat geklärt werden. Wir bieten hierzu eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung, in der wir über Risiken und Chancen einer Verteidigung aufklären, an.

Sie erreichen unsere Kanzlei unter: 030 / 69 04 1515.

 

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann