Vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Bellerfür die M.I.C.M. Ltd.

Abmahnung Filesharing
22.11.2012420 Mal gelesen
In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Abmahnungnen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, insbesondere für die M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd.

Gegenstand der Abmahnungen sind angebliche oder tatsächliche Verletzungshandlungen gegen Urheberrechte an pornagrafischen Werken (Batman  XXX - A Porn Parody, Avenger XXX...). 

Der Abgemahnte wird auch hier aufgefordert, ein Unterlassungsversprechen abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von - in diesen Fällen - 900,- Euro für Schadenersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. 

Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind, der Abgemahnte (Anschlussinhaber) die Tat also (selbst) begangen hat. Ist der Anschlussinhaber nicht der Täter, ist er bereits allenfalls noch als Störer zu belangen. Zwar wäre auch ein Störer haftbar zu machen, jedoch im Unterschied zum Täter wesentlich weniger umfassend. Die Abmahnung wäre bereits aus diesem Grunde zu weit gefasst.

 Nach dem gängigen Rechtssatz ist Störer, wer nicht alles ihm "Zumutbare" getan hat, um einen Verstoß über seinen Internetanschluss zu verhindern. Was im konkreten Fall "zumutbar" war oder nicht, ist anhand der aktuellen und sich ständig ändernden Rechtsprechung zu prüfen. Im Gegensatz zum Inhalt der Abmahnschreiben besteht die Störerhaftung jedenfalls nicht "automatisch", vielmehr muss dem Anschlussinhaber eine konkrete Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden können. 

Zuletzt hat hier der Bundesgerichtshof ein weniteres Mal die Voraussetzungen konkretisiert, die an eine Störerhaftung zu knüpfen sind. In dem jüngsten urteil ging es um die Frage, ob und in welchem Ausmaß Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder zu beaufsichtigen, wenn diese den Computer benutzen. Grundsäzlich hat dder BGH endlich in diesem einen Punkt für Klarheit gesorgt und dargelegt, dass die Pflichten der Eltern diesbezüglich nicht überspannt werden dürfen. leider hat der BGH es versäumt, orbiter dictum einen Rundumschlag zu den wichtigsten und in vielen Fällen noch nicht geklärten Fragen auf diesem Themengebiet Stellung zu nehmen, so dass weiterhin viele Sachverhalte vond en Instanzgerichten uneinheitlich und vor allem teilweise wenig überzeugend behandelt werden.

Wie die Tätervermutung widerlegt werden kann, hat vor einigen Wochen wiederrum dasselbe OLG Köln gezeigt, welches eine von uns seit Jahren verwendete Argumentation verwendete. Da lediglich ein Anschluss ermittelt worden ist, muss die (bloße) Vermutung bereits dann widerlegt sein, wenn mehr als eine Personregelmäßigen Zugang zum Anschluss hatte. Allerdings warnen wir hier davor, diese Rechtsprechung vorauszusetzen.

In jedem Fall kann nur davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der beiliegenden Form zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist inhaltlich zu weitgehend und bedürfte daher auch im Falle der Abgabe einer Erklärung einer Modifikation. Immerhin binden Erklärungen dieser Art den Unterzeichnenden 30 Jahre lang.

Ebenso wenig ist es zu empfehlen Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.

 Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien solche Abmahnungen massenhaft versenden. Die aktivsten unter ihnen wenden sich um die 30.000 Mal im Jahr auf diese Weise an die Adressaten. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes und der weiterhin schwierigen Rechtslage  weiterhin sorgsam zu behandeln sind.

 Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, ein Problem, das ungleich größer sein kann, als die vorliegende Inanspruchnahme, können Sie darüber hinaus bei Ihrem Provider (z. B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit. Darüber hinaus ist insbesondere bei drohenden Folgeabmahnungen das geeignete Vorgehen zu prüfen.

Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Negele Zimmel Greuter Beller.