Hunderte Abmahnungen und eine Handvoll Klagen der Kanzlei Kornmeier & Partner

Abmahnung Filesharing
13.11.2012449 Mal gelesen
Die Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt weiterhin in großem Umfang für die EMI Music GmbH und die GSDR GmbH tatsächliche oder angebliche urheberrechtliche Verstöße ab. Für die EMI hat die Kanzlei dabei aktuell 4 Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf anhängig gemacht, was verglichen mit der Anzahl der bearbeiteten Fälle zwar eine überaus kleine Zahl an Klageverfahren darstellt, dennoch zeigt, dass Inanspruchnahmen weiterhin grundsätzlich ernst genommen werden sollten.

Der Abgemahnte wird wie üblich aufgefordert, ein Unterlassungsversprechen abzugeben und einen Vergleichsbetrag, meist in Höhe von 450,- Euro, in Höhe für Schadenersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Bevor diesen Forderungen nachgekommen wird, sollte zunächst geprüft werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind, der Abgemahnte (Anschlussinhaber) die Tat also begangen hat. Ist der Anschlussinhaber nicht selbst Täter, ist er bereits allenfalls noch als Störer zu belangen. Zwar ist auch ein Störer haftbar zu machen, jedoch im Unterschied zum Täter wesentlich weniger umfassend.

In jedem Fall kann nur davon abgeraten werden, die beiliegende Erklärung zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist inhaltlich zu weitgehend und bedürfte daher auch im Falle der Abgabe einer Erklärung einer Modifikation. Immerhin binden Erklärungen dieser Art den Unterzeichnenden 30 Jahre lang.

Ebenso wenig ist es zu empfehlen, Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.

Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist, und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.

Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, können Sie bei Ihrem Provider (z. B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit.

Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner.