LG Hamburg: Keine Haftung für Filesharing durch volljährige Kinder

Abmahnung Filesharing
12.11.2012522 Mal gelesen
Müssen Anschlussinhaber ihre volljährigen Kinder kontrollieren, um einer Haftung wegen Filesharings zu entgehen? Das Landgericht Hamburg hat sich jetzt erneut dagegen ausgesprochen. Überdies hat es eine solche Verpflichtung gegenüber dem Ehepartner verneint.

Im Filesharing-Bereich kommt es häufig vor, dass Anschlussinhaber eine Abmahnung erhalten, weil ihre Familienangehörigen illegal urheberrechtlich geschätzte Musik oder Firme über Tauschbörsen verbreitet haben sollen. Allzu gerne beruft sich die Musikindustrie darauf, dass Eltern nach der Rechtsprechung gegenüber ihren Kindern eine Kontrollpflicht haben und bei einem Verstoß im Rahmen der Störerhaftung herangezogen werden können. Doch gerade bei volljährigen Kindern und Ehegatten gibt es inzwischen einzelne Gerichte, die diese Auffassung infrage stellen.

 

Das Landgericht Hamburg verweist in einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 26.09.2012 (Az. 308 O 242/11) darauf, dass Eltern keine Kontrollpflicht gegenüber ihren erwachsenen Kindern haben. Das Gleiche gilt gegenüber dem eigenen Ehepartner.

 

Das ist jedoch nicht als Freibrief zu sehen. Anders sieht die rechtliche Situation jedenfalls dann aus, wenn ein hinreichender Anlass zur Kontrolle besteht. Darüber hinaus müssen Eltern selbstverständlich bei minderjährigen Kindern aufpassen. Dies ergibt sich bereits aus einer weiteren Entscheidung des Landgerichtes Hamburg, dessen Rechtsaufassung hier bestätigt wird (LG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2012 Az. Az. 308 O 495/11). Überdies müssen Anschlussinhaber vorsichtig sein, wenn sie über einen WLAN verfügen. Dieses sollte nur verschlüsselt und mit einem sicheren Passwort betrieben werden. Auf ein offenes WLAN können auch Dritte zugreifen und z.B. darüber Urheberrechtsverletzungen begehen, die dann dem Anschlussinhaber in der Regel zugerechnet werden.

 

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