Im Namen von VERENA ALICE rügen FAREDS Rechtsanwälte im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Verstöße gegen das Textilgesetz sowie die Textilkennzeichungsverordnung.
So wird seitens VERENA ALICE z.B. gerügt, dass die Faserbezeichnungen Polyamide und Elasthane falsch seien.
Im Rahmen der der Abmahnung beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte gegenüber VERENA ALICE verpflicht, es künftig zu unterlassen
"... Textilerzeugnisse, insbesondere Badebekleidung, entgegen der gesetzlichen Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Textilkennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen und in den Verkehr zu bringen, ..."
Dies seitens der Anwälte von VERENA ALICE gewählte Formulierung überrascht uns ganz besonders vor dem Hintergrund, dass ab dem 08.05.2012 das bislang geltende Textilkennzeichnungsgesetz durch die Verordnung NR. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.09.2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, 18.10.2011 I. 272/1) ersetzt.worden ist.
Möge man sich über diesen Umstand sein eigenes Bild machen...
Neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird noch zur Erstattung der VERENA ALICE durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR aufgefordert. FAREDS setzen insoweit eine 1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG an, sodass sich ein Betrag in Höhe von 989,00 EUR errechnet.
Reagieren Sie richtig bei einer Abmahnung von VERENA ALICE.
Insbesondere sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geprüft werden, ob die in der Regel von VERENA ALICE vorgelegte vorformulierte Erklärung eingegrenzt werden kann und weiterhin trotzdem die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann.
Selbstverständlich muss der gerügte Verstoß VOR Abgabe einer solchen Erklärung vollständig, d.h. auf allen Plattformen, Internetseiten, etc. beseitigt sein.
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