Artikel 4 Textilkennzeichnungsverordnung besagt:
"Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen."
Nach Artikel 5 Textilkennzeichnungsverordnung dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I Textilkennzeichnngsverordnung verwendet werden.
In der falschen Angabe der Faserzusammensetzung wird seitens Frau Verena Alice Böhm ein Wettbewerbsverstoß gesehen.
Sollten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Frau VERENA ALICE Böhm, handelnd unter VERENA ALICE, erhalten haben, sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgeben, da die Gefahr besteht, erhebliche Vertragsstrafen zu verwirken.
Insbesondere sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geprüft werden, ob die in der Regel vom Abmahner vorgelegte vorformulierte Erklärung eingegrenzt werden kann und weiterhin trotzdem die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann.
Selbstverständlich muss der gerügte Verstoß VOR Abgabe einer solchen Erklärung vollständig, d.h. auf allen Plattformen, Internetseiten, etc. beseitigt sein.
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