Wir vertreten mehrere tausend Abgemahnte in sogenannten "Filesharing - Angelegenheiten". Eine Vielzahl der Betroffenen wurde dabei von der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt/Main abgemahnt.
Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.
Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt. So sind bspw. bereits Aussagen wie "Ich war es nicht, sondern mein Kind" oder "Ich hatte ein offenes WLAN, das könnte jeder gewesen sein" kontraproduktiv. Letztlich verhandelt der Abgemahnte nie auf Augenhöhe mit den spezialisierten Kollegen; was könnte auch einer Aussage des Abmahners, nach welcher der BGH die Streitfrage bereits zugunsten des Abmahnenden entschieden habe, entgegengesetzt werden? Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.
Auch im Hinblick auf drohende weitere Abmahnschreiben ist eine Verteidigung sinnvoll. Nicht selten folgt der ersten Abmahnung eine Vielzahl weiterer Abmahnungen. Insbesondere bei sogenannten Chart Containern("House of House", German Top 100? oder "German Top 50?) oder Samplern (Bravo Hits, Dream Dance, etc.) muss mit weiteren Abmahnungen gerechnet werden. In einigen Fällen ist in diesem Zusammenhang die Abgabe einer sog. "vorbeugenden Unterlassungserklärung" hilfreich, um befürchteten Folgeabmahnungen bereits im Ansatz zu begegnen. Aus verschiedenen Gründen handelt es sich hier allerdings keinesfalls um ein "Allheilmittel", so dass hier zunächst eine Einzelfallprüfung erfolgen muss.
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