Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe wegen Culcha Candela – “Wildes Ding”

Filesharing
22.03.2012848 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe wegen Culcha Candela – “Wildes Ding” auf dem Album “German Top 100 Single Charts”

Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe aus Linden

im Auftrag der Herren
Hanno Graf,
Omar David Römer Duque,
Lars Barragan De Luyz,
Matthäus Jaschik,
Matthias Hafemann,
John Magiriba Lwanga,
Simon Müller-Lerch
und Jan Krouzilek

bezüglich der Künstlergruppe Culcha Candela und deren Musikwerk “Wildes Ding” auf den Alben “German Top 100 Single Charts” vom 23.01.2012 und vom 06.02.2012.

Die Anwaltskanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe fordert einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Die Kanzlei fordert die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Künstlergruppe CulchaCandela. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

  • für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Ein Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.