OLG Frankfurt zur Kostenübernahme bei vorangegangener privater Abmahnung

Abmahnung Filesharing
29.02.2012240 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass hier der Betroffene nicht für die Kosten einer erneuten Abmahnung durch einen Rechtsanwalt aufkommen muss.

Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Webseite einfach einige Beiträge des Rechteinhabers ohne dessen Zustimmung veröffentlicht. Als der Rechteinhaber dies bemerkte, setzte er sich zunächst selbst mit dem Betreiber in Verbindung. Er wies ihn darauf hin, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt, an dem ihm die Vertreibungsrechte zustehen. In diesem Zusammenhang bot er ihm den Abschluss einer Lizenzvereinbarung an. Außerdem sollte der Betreiber der Webseite erklären, dass er künftig keine weiteren seiner Beiträge mehr ins Netz stellt.

Der Betreiber schaltete daraufhin seinen Rechtsanwalt ein. Als dieser in einem Schreiben insbesondere den geltend gemachten Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückwies und lediglich die Zahlung von 100 € anbot, suchte der Rechteinhaber ebenfalls einen Anwalt auf. Dieser schickte daraufhin an den Seitenbetreiber eine Abmahnung und verlangte darin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Als dieser dem nicht nachkam, verklagte ihn der Rechteinhaber. Er verlangte, dass der Seitenbetreiber für die vollständigen Kosten des anwaltlichen Abmahnschreibens in Höhe von 911 € aufkommt.

Hierzu entscheid das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz, dass der Betreiber nicht die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten durch das anwaltliche Abmahnschreiben entrichten muss. Dieser begründeten die Richter in ihrem Urteil vom 10.01.2012 (Az. 11 U 36/11) damit, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG nicht vorliegen. Demzufolge darf der Rechtsinhaber nur dann Ersatz fordern, soweit er zu der Abmahnung berechtigt ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dadurch dem Abgemahnten ein kostengünstigerer Weg aus dem Konflikt aufgezeigt wird. Hiervon kann nach Ansicht des Gerichtes nicht ausgegangen werden, weil dem Seitenbetreiber dieser Weg bereist durch das privat verfasste Schreiben geläufig war. Infolgedessen war die anwaltliche Abmahnung überflüssig.

Darüber hinaus ist sicherlich der folgende Beitrag interessant für Sie:

LG Köln: Abmahnung ist bei erneuter Urheberrechtsverletzung entbehrlich