Urheberrechtliche Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft MBH für THE MECHANIC iAd. Nu Images Films Inc.

Abmahnung Filesharing
02.01.2012894 Mal gelesen
Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh mahnt im Auftrag der bisher mit Filesharingabmahnungen nicht in Erscheinung getretenen Firma Nu Images Films Inc. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen ab. Aktuell geht es um das Filmwerk THE MECHANIC.

Mit der Nu Images Films Inc, vertreten durch den Finanzviorstand Avi Lerner, 6423 Wilshire Boulevard, Los Angeles, California 90048, Vereinigte Staaten von Amerika erfreut sich die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbh eines neues Rechteinhaber, der bisher nicht im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen aufgetreten ist.

Die Rechtsanwälte FAREDS fordern mit den Abmahnungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung UND einer pauschalen Zahlung von 980,00 EUR auf.

Betroffene sollten unbedingt Ruhe bewahren - trotzt der regelmäßig sehr kruz gesteckten Fristen.

Wer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass der Film THE MECHANIC über den eigenen Anschluss zum Download bereit gestellt wurde, sollte eine sog. modifzierte Unterlassungserklärung abgeben, um nicht in ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren zu geraten, bei dem regelmäßig hohe Streitwerte zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR angesetzt werden. Bei der Abfassung der modifizierten Unterlassungserklärung sollte auf die persönliche Situation geachtet werden. "Die modifizierte Unterlassungserklärung" gibt es nicht. Die Erklärung kann an unterschiedlichen Stellen modifiziert werden. Hier kommt es auf die persönliche Konstellation an. Gerne sind wir Ihnen bei der Abfassung einer auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Unterlassungserklärung behilflich.

Problematisch ist weiterhin die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt. Hat der Anschlussinhaber allerdings nicht selbst geladen, sondern zum Beispiel anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, wird der Nachweis eines Verschuldens deutlich schwieriger. Hier kann der Vorwurf vor allem auf das Unterlassen von Prüfungspflichten gestützt werden. Was für prüfungspflichten allerdings zu fordern sind, wird ebenfalls sehr unterschiedlich beurteilt. Inwieweit der Anschlussinhaber für ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten Dritter, unter Umständen volljähriger Dritter einzustehen hat, sog. Störerhaftung, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Aus aktuellem Anlass: Wir werden derzeit immer wieder gefragt, ob das nicht alles "Abzocke" sei, weil doch sowieso nie geklagt werden würde. Das können wir nicht bestätigen. Es wird durchaus geklagt. Gerade Abgemahnte, die auf die Schreiben gar nicht reagiert haben, insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, laufen Gefahr, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Machen Sie hier keine Experimente. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter

030 / 323 015 90

oder

mail@recht-hat.de