Der Kollege RA Küppersbuch aus Bielefeld berichtet über einen interessanten und aktuellen Fall, bei dem eine uns im Bereich Filesharing-Abmahnungen nur allzu gut bekannte Kanzlei aus Hamburg einen Anschlussinhaber abgemahnt hatte, weil er ein pornographisches Filmwerk mit dem Titel "Fick meine Frau 16" öffentlich zugänglich gemacht haben solle.
Unterlassungserklärung verweigert
Der Abgemahnte jedoch konnte persönlich mit Sicherheit ausschließen, dass er für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Er gab daher noch nicht einmal eine Unterlassungserklärung ab. Die abmahnende Kanzlei erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg. Das Gericht hatte hierfür eidesstattliche Versicherungen, welche nur mittelbar auf den Einzelverstoß hinwiesen, für ausreichend erachtet, um die behauptete Rechtsverletzung glaubhaft zu machen.
Erklärungen der Ermittler bezogen sich nicht auf den konkreten Sachverhalt
Mit der einstweiligen Verfügung konfrontiert beauftragte der betroffene Anschlussinhaber einen Rechtsanwalt. Dieser legte für den Abgemahnten, der bis dahin keine Gelegenheit gehabt hatte, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, Widerspruch ein. In der mündlichen Verhandlung schließlich wurde seitens des Rechteinhabers ein weiterer angeblicher Ermittlungsbericht vorgelegt, in dem es unter anderem pauschal hieß:
Die Screenshots in diesem Dokument beziehen sich auf den Film "Fick meine Frau! 13" von unserer Mandantin ".", die seinerzeit für diesen Film dargestellten Arbeitsschritte werden aber für jeden Film gleichartig vorgenommen. Diese Daten wurden nach folgender Prozedur ermittelt: .[.]
Die darauf folgend dokumentierten, angeblichen Ermittlungsschritte bezogen sich also auf ein völlig anderen Film der offenbar aus der gleichen Serie stammte.
Eine solche Erklärung, zumal nicht einmal an Eides statt versichert, betrachtete das Gericht für vollkommen unzureichend und kündigte an, die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Künftig höhere Ansprüche an die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung
Gleichzeitig, und das ist das besonders interessante an dem Fall, kündigte die 8. Kammer unter dem Vorsitzenden Bolko Rachow an, in Zukunft neue Maßstäbe für die Glaubhaftmachung einer Urheberrechtsverletzung in solchen Fällen anzusetzen. So würde es künftig erforderlich werden, dass der jeweils mit dem konkreten Sachverhalt betraute Mitarbeiter in einer entsprechenden Erklärung zu den Ermittlungsergebnisse im konkreten Sachverhalt Stellung nimmt. Man werde zudem in Zukunft die Vorlage eines Datenträgers fordern, auf dem nachvollzogen werden könne, welches Datenpaket wie und über welchen Rechner oder Server verfügbar gemacht worden sein soll.
Da der Rechteinhaber nach den Ausführungen der Kammer seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurücknahm, kam es nicht dazu, die interessanten und begrüßenswerten Ausführungen des Gerichts in einer entsprechenden Entscheidung Schwarz auf Weiß wiederzufinden, was sehr zu bedauern ist.