Filesharing: Haftung des Internetanschlussinhabers

Abmahnung Filesharing
21.09.2011522 Mal gelesen
Wenn sich ein Internetanschlussinhaber darauf beruft, dass nicht er, sondern ein Familienmitglied auf einer Tauschbörse aktiv war, so trägt er hierfür die Darlegungslast (OLG Köln, Urt. v. 23.12.2009 - 6 U 101/09).

Es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass dereinige, der Inhaber eines Internetanschlusses ist, auch Täter des Filesharings ist.

Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hiefür muss der in Anspruch genommene darlegen, dass er sowohl seinen Ehegatten als auch die im Haushalt lebenden Kinder darauf aufmerksam gemacht hat, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded und keine Tauschbörsen benutzt werden dürfen.