Feil Rechtsanwälte: Abmahnung für fehlenden Hinweis auf „Vertragssprache ist Deutsch“´möglich

Abmahnung Filesharing
15.09.20111415 Mal gelesen
Manche Belehrungspflichten im Onlinehandel sind für Laien schwer verständlich. Wenn ein Angebot in deutsch verfasst ist, erscheint der Hinweis auf die Vertragssprache Deutsch überflüssig. Das sieht das Oberlandesgericht Hamm aber nicht so.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 26.05.2011 (Az. I-4 U 35/11) entschieden, dass die gesetzlichen Belehrungspflichten im Online-Handel konsequent zu beachten sind.

Eine Abmahnung ist zu Recht ausgesprochen, wenn bei einem Online-Angebot der Hinweis auf die Vertragssprache fehlt. Bei eBay, Amazon oder auch bei einem Online-Shop sowie anderen Online-Angeboten muss der Satz : "Die Vertragsprache ist Deutsch." veröffentlicht werden.

Über Sinn und Unsinn einer solchen Belehrung wollte das Oberlandesgericht Hamm nicht diskutieren.

Aus Sicht des OLG Hamm ist die fehlende Belehrung auch kein Bagatellfall im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Wörtlich heißt es dann in der Entscheidung:

"Die Gewichtung des Verstoßes mag zwar nach allgemeiner Betrachtung eher unterdurchschnittlich sein, auch deshalb, weil das Sprachenproblem jedenfalls für die meisten der getätigten Käufe der Antragsgegnerin nicht von Belang sein wird. Indes steht es dem Gericht nicht an, die gesetzlich getroffene Wertung insoweit einzuschränken und den vorhandenen Verstoß wieder als unmaßgebliche Bagatelle ,abzutun'. Überdies kann es in einer Gestaltung mit einem fremdsprachigen Käufer, wenn die Darstellungssprache möglicherweise von der Vertragssprache abweicht, in der Durchführung des Vertrages einschließlich etwaiger Störungen zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten kommen. Eine Klarstellung der zur Verfügung stehenden Vertragssprachen ist demgegenüber ein Einfaches."

Wir können allen Online-Anbietern nur dringend raten, die entsprechende Belehrung über die Vertragssprache mit in die Verbraucherinformationen aufzunehmen.

Ein Mitbewerber kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlender Belehrung zur Vertragssprache aussprechen und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch bei einem Landgericht des Oberlandesgerichtbezirks Hamm wohl erfolgreich durchsetzen kann.

Vermeiden Sie dieses Risiko.

 

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