Der Abgemahnte wird -wie bekannt- aufgefordert, ein Unterlassungsversprechen abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von 350,- Euro für Schadenersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind, der Abgemahnte (Anschlussinhaber) die Tat also begangen hat. Ist der Anschlussinhaber nicht selbst Täter, ist er bereits allenfalls noch als Störer zu belangen. Zwar wäre auch ein Störer haftbar zu machen, jedoch im Unterschied zum Täter wesentlich weniger umfassend.
Nach dem gängigen Rechtssatz ist Störer, wer nicht alles ihm "Zumutbare" getan hat, um einen Verstoß über den Anschluss zu verhindern. Was im konkreten Fall zumutbar war oder nicht, ist anhand der aktuellen und sich ständig ändernden Rechtsprechung zu prüfen. Im Gegensatz zum Inhalt der Abmahnschreiben besteht die Störerhaftung jedenfalls nicht "automatisch", vielmehr muss dem Anschlussinhaber eine konkrete Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden können. In dieser Frage besteht keine einheitliche Rechtsprechung, im Gegenteil. Allerdings neigen einige Gerichte dazu, den Anschlussinhabern Pflichten aufzuerlegen, deren Einhaltung nicht anders als "lebensfremd" bezeichnet werden kann.
Wie die Tätervermutung widerlegt werden kann, hat vor einigen Wochen u.a. das OLG Köln gezeigt, das eine von uns seit Jahren verwendete Argumentation verwendete.
In jedem Fall kann nur davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der beiliegenden Form zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist inhaltlich zu weitgehend und bedürfte daher auch im Falle der Abgabe einer Erklärung einer Modifikation. Immerhin binden Erklärungen dieser Art den Unterzeichnenden 30 Jahre lang.
Ebenso wenig ist es zu empfehlen Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.
Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien solche Abmahnungen massenhaft versenden. Die aktivsten unter ihnen wenden sich um die 30.000 Mal im Jahr auf diese Weise an die Adressaten. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes weiter sorgsam zu behandeln sind.
Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist, und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.
Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, ein Problem, das ungleich größer sein kann, als die vorliegende Inanspruchnahme und insbesondere dort auftaucht, wo Charts, wie die "Top 100" oder Sampler (Bravo Hits etc.) Gegenstand des Vorwurfs sind, können Sie darüber hinaus bei Ihrem Provider (z. B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit. Darüber hinaus ist insbesondere bei drohenden Folgeabmahnungen das geeignete Vorgehen zu prüfen.
Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Baek Law.