Die Anschlussinhaber erlaubten der Polizei eine Durchsuchung des Familien-PC. Darauf wurde weder Filesharing-Software noch verdächtige Audio-Dateien gefunden. Die Durchsuchung erfolgte vor Zugang der Abmahnung, weshalb die Beklagten nicht vorgewarnt gewesen seien. Der WLAN-Anschluss war mit den üblichen Verschlüsselungsverfahren abgesichert. Nach der Ansicht des LG erschüttert dies den entsprechenden Anschein der Verantwortlichkeit, da die Klägerseite nicht lückenlos die Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse während der Download-Vorgänge beweisen könne.
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