Das AG Arnsberg verwarf am 18.05.2011 die Klage eines Unternehmens auf Erstattung von Anwaltskosten nach einer berechtigten Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung (vgl. AG Arnsberg, Urt. v. 18.05.2011, Az. 14 C 68/11).
Das Unternehmen hatte eine von uns vertretene Werbeagentur über eine Rechtsanwaltskanzlei wegen unerlaubter E-Mail-Werbung abmahnen lassen. Nachdem sich die Werbeagentur zur vollen Gebührenerstattung weigerte, erhob das Unternehmen Klage vor dem AG Arnsberg. Das AG wies die Klage ab, weil es die Einschaltung eines Rechtsanwalts den Umständen nach nicht für erforderlich hielt. Dem AG war gerichtsbekannt, dass das Unternehmen in der Vergangenheit eine Vielzahl identisch formulierter Abmahnungen versandt hatte. Hieraus zog das AG den Schluss, dass von dem Unternehmen durchaus verlangt werden kann, Absender unerlaubter E-Mail-Werbung zur Unterlassung zukünftiger Zusendung selbst aufzufordern. Die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei hätte es hierfür nicht bedurft. Im Übrigen sei auch nur die Ansetzung einer 0,8-Gebühr angemessen.
Die Entscheidung des AG Arnsberg sollte den Adressaten von Massenabmahnungen Hoffnung geben. Das Phänomen der uneingeschränkt kostenpflichtigen Massenabmahnung bekommt gerichtlichen Gegenwind.