Im vorliegenden Fall waren der Nutzern einer Tauschbörse über eine unverschlüsselte Internetverbindung illegal urheberrechtlich geschützte Filme angeboten worden. Nach Ermittlung des Anschlussinhabers wurde dieser abgemahnt. Er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und einen Betrag in Höhe von 951,80 Euro bezahlen. Hierzu war der Inhaber des Internetanschlusses aber nicht bereit, weil er diese Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Zumindest seien die die Abmahnkosten auf einen Betrag in Höhe von 100 Euro gedeckelt.
Die Richter des Landgerichtes Magdeburg gaben sich von diesen Argumenten unbeeindruckt und verurteilten den Anschlussinhaber mit Urteil vom 12.05.2011 zur Zahlung der geltend gemachten Kosten (Az. 7 O 1337/10). Er muss dafür im Wege der sogenannten Störerhaftung aufkommen, weil er die Verschlüsselung nicht aktiviert ist. Zu dieser Vorsichtsmaßnahme ist der Nutzer einer WLAN-Verbindung verpflichtet. Darüber hinaus kommt nach Ansicht der Richter auch keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach § 97 Abs. 2 UrhG in Betracht. Es handele sich um keinen einfach gelagerten Fall. Außerdem sei die Rechtsverletzung auch nicht unerheblich.
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