OLG Köln: Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing besteht auch gegenüber Sharehoster

Abmahnung Filesharing
13.05.2011871 Mal gelesen
Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte über Sharehoster anbietet, sollte sich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Das gilt auch dann, wenn er dort lediglich einen Link gesetzt hat, der zu einer Drittseite führt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln bei einem One-Click-Hoster aus der Schweiz entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer einen urheberrechtlich geschützten Film bei einem Sharehoster aus der Schweiz hoch geladen. Der Download war dann über einen auf einer anderen Webseite gesetzten Link möglich. Der betroffene Rechteinhaber ermittelte sodann die IP-Adresse des betreffenden Anschlussinhabers. Um die für eine Abmahnung nötigen Daten zu erhalten, beantragte er den Erlass einer richterlichen Anordnung.

Das Oberlandesgericht Köln gab jetzt diesem Antrag mit Entscheidung vom 25.03.2011 statt (Az. 6 U 87/10). Hierzu stellten die Richter fest, dass der Anspruch auf Auskunft nicht nur gegenüber einem Provider, sondern auch gegenüber einem Sharehoster- Dienst besteht. Dies gilt auch dann, soweit der urheberrechtlich geschützte Film über eine andere Webseite veröffentlicht worden ist und sich der Sharehoster in der Schweiz befindet. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Köln ist gegeben, weil es sich hier um einen Schaden aus einer unerlaubten Handlung handelt. Hier reicht es aus, dass der Schaden auch auf deutschem Boden eingetreten ist. Aufgrund der Regelung des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB darf hier hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung deutsches Recht angewendet werden. Hinsichtlich des Datenschutzes ist nach Ansicht der Richter gem. Art. 40 Art. 1 Satz 1 EGBGB Schweizer Recht maßgeblich. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichtes aber nicht verletzt, weil der Rechteinhaber aufgrund der Urheberrechtsverletzungen ein massives privates Interesse an der Verfolgung hat. Allerdings braucht der Sharehoster nicht die Telefondaten oder Bankdaten nennen.

 

Hinweis:

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben, sollten Sie keinesfalls voreilig die beigeführte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Vielmehr sollten Sie sich umgehend durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Wunsch stehen wir hierzu gerne zur Verfügung.

Näheres erfahren Sie in unserem "Filesharing-Spezial", das unter anderem einen ausführlichen Ratgeber enthält.

 

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