Die Hersteller von mobilen Spielkonsolen gehen vermehrt gegen die Verkäufer von Modchips im Wege der Abmahnung vor. Sie berufen sich darauf, dass dadurch ihre Urheberrechte verletzt werden.
Leider ist die Rechtslage von den Gerichten noch nicht endgültig geklärt, weil bisher nur Entscheidungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind. Diese sind allerdings in den meisten Fällen zugunsten der Hersteller ergangen. Von daher gehen Sie hier als Online-Händler ein großes Haftungs-Risiko ein.
Das gilt auch dann, wenn in den Modchip-Karten ausnahmsweise keine Raubkopien, sondern selbst erstellte Software verwendet worden ist. Dies ergibt sich beispielsweise aus einem Urteil des Landgerichtes München I vom 14.10.2009, das zur Spielkonsole Nintendo DS ergangen ist (Az. 21 O 22196/08). Dort stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass hier ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung durch die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG vorliegt. Hier ist neben der Verwendung auch der Verkauf von Modchips untersagt.