urheberrechtliche Abmahnung Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Weathervanes von Freeeland Whales iAd. Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abmahnung Filesharing
08.04.2011468 Mal gelesen
Die Müncher Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit die unerlaubte Verwertung urheberrechtliche geschützter Werke in dezentralen Netzwerken, sog. Tauschbörsen, ab. Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung von 956 EUR.

Wie verhalte ich mich jetzt?

Trotz der regelmäßig sehr kurz gesteckten Fristen ist zunächst Ruhe zu bewahren. Nur wer mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die streitgegenständlich Tonaufnahme über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten wurde, kann die Abmahnung ignorieren. Wer das nicht kann, sollte zumindest eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, da anderenfalls die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches im Wege einer einstweiligen Verfügung droht. Da bezüglich des Unterlassungsanspruches häufig Streitwerte zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR angesetzt werden, liegt das finanzielle Risiko bei einem solchen Prozess zwischen 7.639,30 EUR und 10.671,90 EUR - je nach angesetztem Streitwert. Mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung beschränkt sich das finanzielle Risiko auf den Betrag der "Abmahnkosten", im vorliegende Fall also auf 956,00 EUR.

Bezüglich des geforderten Vergleichbetrages in Höhe von 956 EUR ist Vorsicht geboten. Auf keinem Fall sollte der Betrag ungeprüft gezahlt werden. Hier liegen im Einzelnen viele Probleme, die größtenteils noch nicht höchstrichterlich ausgeurteilt wurden. Problematisch sind zum einen die für die Bemessung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten angesetzte Streitwerte. Hier gibt stark differierende Ansichten der unterschiedlichen Gerichte. So hat beispielsweise das AG Elmshorn den Streitwert für das illegale Anbieten eines kompletten Albums auf 2.000 EUR festgelegt, AG Elmhorn, Az.: 49 C 57/10. Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beliefen sich dann inkl. Portopauschale auf 192,90 EUR. Das LG Köln setzt dagegen den Streitwert für das illegale Anbieten eines kompletten Albums mit 50.000 EUR an, LG Köln, Az.: 28 O 596/09. Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten beliefen sich dann inkl. Portopauschale auf 1.379,80 EUR. Schon dieses Beispiel zeigt deutlich, wie unterschiedlich die einzelnen deutschen Gerichte Filesharing-Fälle beurteilen. Die unterschiedliche Betrachtungsweise setzt sich aber bei den weiteren Problemfällen im Filesharing fort. Problematisch ist neben den anzusetzenden Streitwerten häufig die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber für das Verhalten Drittter, insbesondere für das Verhalten anderer Familienmitglieder, sog. Störerhaftung. Auch hier werden sehr unterschiedlich Ansichten bezüglich der dem Anschlussinhaber obliegenden Schutzpflichten.Schließlich ist die Berechnung des Schadensersatzanspruches problematisch, weil in vielen Fällen gar keine funktionierenden Daten weitergegeben werden, sondern oft nur "Datenmüll" oder aber, die Datei wird zwar weitergegeben, aber nur für wenige Sekunden. Dann ist schon die Frage erlaubt, was für Schaden in nur ein paar Sekunden eingetreten ist.

Abgemahnte sollten sich durch die unklare Rechtslage nicht einschüchtern lassen und diese Unklarheiten als Chance begreifen. Viele Probleme, von denen einige hier angerissen wurde, sind noch nicht abschließend höchstrichterlich ausgeurteilt. Eine gefestigte Rechtsprechung zum Filesharing bildet sich erst. Mit der entsprechenden Argumentation haben Abgemahnte oft sehr gute Chancen, die geforderten Beträge erheblich zu reduzieren. Teilweise wird, je nach Konstellation aber auch dazu zu raten sein, den Betrag überhaupt nicht zu zahlen.

Machen Sie keine Experimente. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90.

Weiter Informationen unter: www.recht-hat.de