Abmahnung der Kanzlei Frömming & Partner für Mairdumont wegen Kartenausschnitt

Abmahnung Filesharing
07.04.20111989 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskanzlei Frömming & Partner aus Hamburg mahnt zurzeit im Auftrag der MAIRDUMONT GmbH & Co KG die Betreiber von Internetseiten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen ab. MAIRDUMONT ist nach eigenen Angaben Herstellerin von Karten, die unter den Marken Falk, MGV und RV veröffentlicht werden sowie Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte an diesen Karten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Frömming & Partner aus Hamburg mahnt zurzeit im Auftrag der MAIRDUMONT GmbH & Co KG die Betreiber von Internetseiten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen ab.

MAIRDUMONT ist nach eigenen Angaben Herstellerin von Karten, die unter den Marken Falk, MGV und RV veröffentlicht werden sowie Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte an diesen Karten.

Die Nutzung der Ausschnitte wird lizensiert. Die Lizenzkosten, deren Höhe jedoch in Frage zu stellen ist, auf der Seite der Geka GmbH (www.geka.online.de) dokumentiert.

Sofern eine Lizenz nicht erworben wurde, stellt die Nutzung des Kartenmaterials einen Rechtsverstoß dar.

Dieser wird durch Abmahnungen verfolgt, in denen MAIRDUMONT  Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend macht.

Der Schadenersatzanspruch wird von MAIRDUMONT anhand der Nutzungsdauer der Karte und der Größe der Abbildung berechnet. Den Abgemahnten wird ergänzend das Angebot einer Nutzungsvereinbarung mit MAIRDUMONT bzw. der Abschluss über ein sogenanntes Quickbox-Anfahrtsrouting unterbreitet.

In dem meisten Fällen dürfte von einer Rechtsverletzung auszugehen sein. Trotzdem sollte stets nachgefragt werden, wie die Rechtsinhaberschaft nachgewiesen werden kann. Sofern die Karten nicht auf Internetseiten verwendet werden, sondern beispielsweise in Einladungen an einen begrenzten Personenkreis, dürfte zumindest keine öffentliche Zugänglichmachung vorliegen.

Die Schadenersatzansprüche sollten der Höhe nach überprüft werden, da in vielen Fällen, gerade bei einer beabsichtigten kurzen Nutzung, eine andere Lizenzgebühr als die geforderte vereinbart worden wäre. Die Rechtsprechung ist hier leider uneinheitlich, so dass Verhandlungen mit der Gegenseite notwendig sind.

Wir sollten Sie reagieren wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

 Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.

Die Karte sollte von Ihrer Internetpräsenz bis zur Klärung der Rechtsfragen physisch entfernt werden. Auch bei Kenntnis der URL darf die Karte nicht mehr aufrufbar sein.

 Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde.

 Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

 

Wir beraten und vertreten Sie gerne. Rufen Sie uns an.

Ihr Rechtsanwalt Jüdemann