Gefordert ist wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 850 EUR.
Sofern Betroffene nicht 100%ig ausschließen können, dass das streitgegenständliche Filmwerk über den eigenen Internetanschluss zum Download zur Verfügung gestellt wurde, wird zur Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu raten sein, die nicht als Schuldanerkenntis gewertet werden kann. Nur so bleibt eine effektive Verteidigung gegen den geforderten Pauschalbetrag überhaupt möglich. Betroffen sollten weiter darüber nachdenken, ob ausgeschlossen werden kann, dass weiter Werke, an denen die IPforceOne GmbH die Rechte hat, über den eigenen Anschluss geladen wurden. Falls hier weitere Abmahnungen durch denselben Rechtsinhaber drohen, sollte die Unterlassungserklärung unter Umständen vollumfänglich, dh. für alle Filmerke, an denen die IPforceOne GmbH Rechte hat, abgegeben werden. Da eine solche Vorgehensweise Vor- und Nachteile hat, sollte hier vorab fachkundiger Rat eingeholt werden.
Bezüglich des geforderten Vergleichbetrages ist Vorsicht geboten. Hier ist im Einzelnen vielen umstritten. Problematisch sind in aller Regel die für die Bemessung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten anzusetzende Streitwerte, die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für Dritte, insbesondere für Familienmitglieder und die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Betroffene sollten sich darüber klar werden, dass die unklare und uneinheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen auch Chancen birgt. So konnte unserer kanzlei in den vergangenen Jahren die geforderten Beträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich (!) reduzieren.
Machen Sie keine Experimente. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90.
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