Erneute Abmahnungen durch Waldorf Frommer wegen Upload bei Rapidshare

Abmahnung Filesharing
03.02.20113274 Mal gelesen
Aktuell mahnt Waldorf Frommer Rapidshare User ab, die urheberrechtlich geschützte Werke auf den Server des One-Click-Hosters hochladen und anschließend zum Download freigeben.

Die IP-Adressen solcher Nutzer werden von Rapidshare inzwischen  an abmahnende Kanzleien herausgegeben. Wie bereits erstmalig im Frühjahr 2010 erfolgt die Datenherausgabe in den neueren Fällen nun auch an die Kanzlei Waldorf Frommer zugunsten der Rechteinhaberin Constantin Film AG.

In den Focus von Waldorf Frommer & Co geraten nun vor allem sog. RapidPro-User des Unternehmens mit schweizerischem Firmensitz, deren Daten für mehrere Wochen protokolliert werden. Diesen Kunden ist es möglich, Dateien dauerhaft anzubieten; das Transfervolumen (Traffic) ist dabei lediglich auf 150 GB im Monat beschränkt. Hintergrund für manche Upload-Aktivität ist die - wenn auch überwiegend geringfügige - Verdienstmöglichkeit durch Webebanner, welche auf Webseiten für Download-Links mit platziert werden.

Auch der Umweg über einen zusätzlich gemieteten, externen Server ist nicht geeignet, die Identität des Uploaders zu verschleiern. Aufgrund der Erlangung der IP-Adresse von Rapidshare besteht ebenso wie bei einer Protokollierung der IP in Tauschbörsen die Möglichkeit, das übliche Verfahren nach § 101 UrhG zu beschreiten und einen Gerichtsbeschluss zur Datenherausgabe beim Provider zu erwirken. Ermittelt der Provider in diesem Falle die Adresse eines Unternehmens, welches Server vermietet, wird sich dieses wiederum gezwungen sehen, die Adresse Ihres Mieters und damit diejenige des wahren Uploaders herauszugeben.  

Die  Herausgabe der Daten durch Rapidshare lässt sich durch den verstärkten Druck seitens der Rechteinhaber bzw. Abmahnkanzleien auf das Unternehmen erklären. Zwar hat das OLG Düsseldorf bereits mehrfach entschieden, dass der Filehosting-Dienst bzgl. Urheberrechts-verletzungen seiner Kunden weder als Störer zu haften hat noch einer generellen Prüfpflicht unterliegt. Diese günstige Ausgangslage erscheint gefährdet, sollte Rapidshare den Rechteinhabern bei der Verfolgung von eindeutigen Urheberrechtsverstößen - wie im Falle der Uploads - nicht behilflich sein.

 

Die zu Rapidshare ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf finden Sie hier:

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2240/olg-duesseldorf-sharehoster-dienst-rapidshare-haftet-nicht-fuer-urheberrechtsverletzung-seiner-nutzer/

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1797/olg-duesseldorf-rapidshare-haftet-nicht-als-stoerer/

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1599/rapidshare-haftet-nicht-fuer-urheberrechtsverletzungen-seiner-nutzer/