LG Hamburg Filesharing – Upload von einem Titel Streitwert 6.000 EUR

Abmahnung Filesharing
24.01.2011 768 Mal gelesen
Eltern sollen als sog. Störer haften, wenn ihre Kinder über ihren Internet-Anschluss urheberrechtswidrige Software über eine P2P-Tauschbörse anbieten. Das Überlassen an Dritte löse Prüf- und Handlungspflichten aus, um solche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Beim Upload eines Titels hielt das Gericht einen Streitwert von 6.000 EUR für angemessen (308 O 139/06).

Das Gericht hatte zu entscheiden, wer die Kosten des gegenständlichen Verfahrens zu tragen hat, nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben Ursprünglich machte eine Rechteinhaberin einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Über den Anschluss des Abgemahnten wurde widerrechtlich ein Musiktitel in einem P2P-Netzwerk zum Download angeboten, an dem dem Unternehmen ausschließliche Rechte zustanden. Das Gericht entschied, dass der Abgemahnte die Kosten zu tragen habe, da er in der Hauptsache die unterlegene Partei gewesen wäre. Entscheidung Der Angemahnte hafte als Störer und habe deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht nahm eine Haftung des Abgemahnten nach den Grundsätzen der Störerhaftung an. Denn obwohl nicht davon auszugehen war, dass die Rechteverletzung durch ihn selbst begangen worden wäre, so stehe er für das Verhalten seines minderjährigen Kindes als Störer ein. Das Gericht nahm an, dass die Überlassung des Internetzugangs an Dritte, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern seines Haushalts, adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung sei. Durch die Überlassung wirke man an der Verletzungshandlung mit. Das Überlassen des Anschlusses sei im Allgemeinen und nicht nur unter besonderen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, eine Urheberrechtsverletzung herbeizuführen. Auf dieser Grundlage oblagen ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Handlungspflichten, um solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Ein Anschlussinhaber sei rechtlich und tatsächlich in der Lage, wirksam gegen diese Rechtsverletzungen einzuschreiten, zB. durch Verwendung verschiedener Benutzerkonten mit individuellen Nutzungsbefugnissen , oder auch die Einrichtung einer sog. "Firewall". Da nach den Feststellungen des Gerichtes der Anschlussinhaber solche Maßnahmen nicht traf, vielmehr "ungeschützten" Internetzugang gewährte, nahm das Gericht die Störerhaftung des Anschlussinhabers an. Es erachtete es auch als zumutbar, entgeltliche fachkundige Hilfe einzuholen, falls man selbst nicht in der Lage sein sollte, Benutzerkonten mit solchen Nutzungsbeschränkungen einzurichten.

Fazit

Die Erziehungsberechtigten haften für ihre Kinder als Störer. Ihr Beitrag zur Rechtsverletzung liegt in der Überlassung des Internetanschlusses. Die Haftung ist nur durch wirksame vorbeugende Maßnahmen zu verhindern, die auch wenn sie nur entgeltlich erreichbar sind, noch als zumutbar gelten.

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