LG Köln Filesharing von 1026 Musikstückes als MP3-Dateien Streitwert 200.000 EUR

Abmahnung Filesharing
23.01.20111107 Mal gelesen
Anschlussinhaber sollen als Störer haften, wenn über ihren Anschluss fremde Rechte verletzt werden. Eine Ausnahme gebe es auch nicht für Handlungen minderjähriger Kinder, so das Landgericht Köln (28 O 237/09). Beim Downloadangebot von 1026 Musikstücken sind 200.000 EUR Streitwert angemessen

Fall

Im Fall machen vier Rechteinhaberinen Zahlungsansprüche in Form von Abmahnkosten aufgrund möglichen Filesharing über den Internetzugang des abgemahnten Anspruchsinhaber geltend.

Vom privaten Anschluss des Abgemahnten, zu dem auch seine minderjährigen Kinder Zugang hatten, wurden wie festgestellt von den Kindern 1026 Musikdateien zum Download in einer Tauschbörse angeboten. Auf die Abmahnung hin zahlte der Abgemahnte die angefallenen Anwaltskosten nicht.

Mit der Klage verfolgten die Rechteinhaberinen die Zahlung dieser Kosten.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Klage begründet ist und verurteilte den Abgemahnten zur Zahlung des anwaltlichen Honorars von 2.380,80 EUR. Den Streitwert setzte es auf 200.000 EUR fest.

Die Pflicht der Erstattung der Anwaltskosten folge aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn die Rechteinhaberinen können vom Abgemahnten als Störer Beseitigung der Störung bzw. Unterlassung verlangen und damit zugleich Ersatz der nötigen Aufwendungen.

Das Gericht ging davon aus, dass die 1026 Musikdateien über den Anschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurden. Es sah keine Tatsachen als erwiesen an, die zu seiner Entlastung geführt hätten und ebenso wenig Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Abgemahnten. Er hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Da auch andere Haushaltsangehörige zum Anschluss Zugang haben, müsse er auch für ihr Verhalten einstehen. Es läge nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass durch die Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit auch Urheberrechtsverletzungen begangen werden können. Ausreichende Schutzmaßnahmen, um die Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen zu verhindern, wurden nicht nachweislich ergriffen.

Bei der Beurteilung der Höhe des Streitwertes lehne sich das Gericht an die Ausführungen des OLG Köln (6 U 101/09) an und legte der Schätzung das Interesse der Rechteinhaber an Unterlassung von Uploads, den erheblichem Umfang der bereits begangenen Rechtsverletzungenn, Aktualität der Titel und die dadurch bedingte Zugriffswahrscheinlichkeit zugrunde. Nach einer Gesamtwürdigung des konkreten Falles erachtete es einen Streitwert in Höhe von 50.000 EUR pro Klägerin, also insgesamt 200.000 EUR, für angemessen. Hieraus ergab sich die zugesprochene, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgestz zu berechnende, anwaltliche Vergütung von 2.380,80 EUR.

Fazit

Die Haftung der Anschlussinhaber als Störer ist nahezu unausweichlich. Trotz vorhandener technischer Möglichkeiten tappen noch viele Anschlussinhaber in diese Falle, wie auch die Parallelentscheidung des Gerichtes vom selben Tag bestätigt 28 O 241/09. Wird ein Verstoß abgemahnt, erhöht eine unvollständige Verteidigung gegen solche Vorwürfe das finanzielle Risiko.

  

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Youtube: http://www.youtube.com/rechthat#p/u/22/gg3UxTWMHAw