Die Rechtsanwaltssozietät Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe vertritt einen neuen Rechteinhaber ansonsten bleibt alles beim Alten:
Um an die Daten der Betroffenen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer zu gelangen führen die Bindhardt Fiedler RixenZerbe Rechtsanwälte zunächst ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen den Provider gem. § 101 UrhG durch, in welchem der entsprechende Provider gerichtlich verpflichtet wird, die zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten nicht zu löschen und herauszugeben.
Sind die Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Rechtsanwälte im Besitz der entsprechenden Daten, steht für Sie fest, dass die Bild-/Tonaufnahmen über den ermittelten Anschluss angeboten wurden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch der entsprechende Anschlussinhaber gänzlich für die Urheberrechtsverletzung haftet. Der Anschlussinhaber kann sich u.U. im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Beweislast entlasten. In vielen Konstellationen führt dies zum Entfallen des Schadenersatzanspruches.
Zu unserem Youtubebeitrag: http://www.youtube.com/watch?v=w2V0g4e0DMY
Beachten Sie auch unseren Beitrag zu Folgeabmahnungen im Bereich German TOP 100:
http://www.youtube.com/watch?v=7RwVQKrzt58
Die Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Rechtsanwälte stellen in der Abmahnung folgende Forderungen auf:
- Die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung
- pauschalisierte Schadenersatzzahlung und Rechtsanwaltskosten, insgesamt 350,00
Die Bindhardt Fiedler Ritzen Zerbe Rechtsanwälte werden aktuell für folgende Rechteinhaber tätig.
- Hanno Graf
- Omar David Römer Duque
- Lars Barragan de Luyz
- Matthäus Jaschik
- Matthias Hafemann
- John Magiriba Lwanga
- Simon Müller-Lerch
- Jan Krouzilek
Keinesfalls sollten Betroffene selbst Kontakt zu den Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Rechtsanwälten aufnehmen und etwa den Sachverhalt richtig zustellen. Hier werden häufig vermeidbare Fehler gemacht, die sich nicht mehr korrigieren lassen.
In der Abmahnung findet sich am Ende ein abschließender Hinweis zu den entstandenen Rechtsanwaltskosten (immerhin 2 Seiten lang). Hier werden Argumente gegen die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG aufgeführt. § 97 a Abs. 2 UrhG sieht eine Begrenzung der "Abmahnkosten" bei einfach gelagerten Fällen vor. Wann ein einfach gelagert vorliegt, ist heftig umstritten. Eine Anwendung des § 97a Abs.2 UrhG wurden bei der urheberrechtlichen Abmahnung eines ganzen Musikalbums oder eines Kinofilms höchstrichterlich noch nicht bejaht. In Zukunft wird es hierzu jedoch eine wachsende Zahl an Entscheidungen geben.
Zusammenfassung: Eine Abmahnung der Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe ist ein ernst zunehmendes Problem für die Betroffenen. Einen solchen Brief als " herkömmliche Internetabzocke" abzutun wird dem Ernst der Lage nicht gerecht. Die Verfrachtung eines Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Pamphlets in die "runde Ablage" (Mülleimer) kann ein kostspieliges gerichtliches Verfahren zur Folge haben. Betroffene sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aber auch Panik ist hier fehl am Platz; Anders als in der USA wird eine solche Abmahnung keine Existenzen zerstören.
Sievers Scharfenberg von Rüden Rechtsanwälte
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