Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erwirkt Grundsatzentscheidung zur vorbeugenden Unterlassungserklärung beim Filesharing

Abmahnung Filesharing
24.12.20101620 Mal gelesen
Nach dem illegalen Herunterladen und Verbreiten von Musik über Tauschbörsen im Internet kann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung den Anschlussinhaber vor weiteren Abmahnungen durch die Musikindustrie bewahren. Von daher ist eine von unserer Kanzlei erwirkte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln von großer Bedeutung. Die Richter haben darin festgestellt, dass eine solche Erklärung normalerweise zulässig ist. Hinsichtlich der verwendeten Formulierungen werden allerdings strenge Anforderungen gestellt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Anschlussinhaber illegal das Stück "I surrender" der Gruppe "The Disco Boys" mit einem "German Top 100 Chart Container" in eine Tauschbörse im Internet eingestellt. Wegen der mit der Verbreitung dieses Stücks verbundenen Urheberrechtsverletzung wurde er von der Gruppe "The Disco Boys" abgemahnt und sollte die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Um die Gefahr von weiteren Abmahnungen auszuschließen, gaben wir für unseren Mandanten eine geringfügig modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser versprach der Anschlussinhaber, dass er über das Musikstück "I surrender" hinaus weder weitere Werke der abmahnenden Band, noch Stücke von fünf weiteren Rechtsinhabern im Internet verbreitet.

Aufgrund dieser Erklärung beantragte der Prozessbevollmächtigte der Gruppe "The Disco Boys" gegen unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung. Begründet wurde dies damit, dass durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht die Wiederholungsgefahr gebannt worden sei.

Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt mit Entscheidung vom 11.11.2010 festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen haben (Az. 6 W 157/10). Es hat dies damit begründet, dass infolge unserer abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärung keine Wiederholungsgefahr mehr bestand.

Das bedeutet für abgemahnte Anschlussinhaber aber nicht, dass sie sich irgendwo aus dem Netz einer vorformulierte Unterlassungserklärung ziehen können. Diese sollte vielmehr auf Ihren "Fall" zugeschnitten und richtig formuliert sein. Die Erklärung muss hierzu in uneingeschränkter, bedingungsloser und unwiderruflicher Form abgegeben werden. Man darf sich also kein Hintertürchen offen halten. Darüber hinaus muss man darin für den Fall eines Verstoßes ein Vertragsstrafeversprechen in angemessener Höhe abgeben.

Auch schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Rechtsinhaber der Stücke vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr ausgehen dürfen. Dies hätte dann zur Folge, dass Sie nicht vor kostspieligen Abmahnungen geschützt sind.

Von daher sollten Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung besser nicht selbst verfassen, sondern sich lieber mit einer darauf spezialisierten Kanzlei in Verbindung setzen. Wir stehen Ihnen hierzu auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Sofern Sie sich allgemein über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so können wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen. Diese enthält auch einen ausführlichen Ratgeber.

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