Datenermittlung im Filesharing: Kein Verwertungsverbot trotz Verstoß gegen (schweizerisches) Bundesrecht – OLG Hamburg 5 W 126/10

Abmahnung Filesharing
08.12.20101020 Mal gelesen

Das OLG Hamburg hat eine Entscheidung des LG Hamburg bestätigt, dem im wesentlichen folgende Problematik innewohnte: der Beklagte führte neben weiteren verteidigungsvorbringen an, dass die Auswertung und Ermittlung seiner IP-Adressen unzulässig sei,  insbesondere, da das Dienstleistungsunternehmen L***AG mit Sitz in der Schweiz gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, was auch und durch ein schweizerisches Bundesgericht  bestätigt wurde (Az. Gz: 1 C 285/2009).

 

Dies ließ das OLG Hamburg "kalt". Ein Beweisverwertungsverbot könne daraus nicht abgeleitet werden. Zunächst beruft sich das OLG auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010, frei nach dem Motto "wenn es der BGH nicht beanstandet, warum sollte sich dann das OLG damit auseinandersetzen". Sodann folgen kurze Ausführungen zum sog. "Personenbezug" einer IP-Adresse, um zumindest einer ansatzweisen Prüfung der nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen  gerecht zu werden.

 

Im Ergebnis wurde somit festgestellt: die Erhebung ist nach schweizerischem Recht rechtswidrig, aber nach deutschem Recht ist dieser Verstoß unerheblich und die Auswertung verwertbar. Ein Beweisverwertungsverbot folge daraus nicht.

 

Darüber hinaus geht aus der Entscheidung ein weiterer - wohl doch bemerkenswerter - Aspekt hervor. Nachdem der Beklagte seine Täterschaft bestritten hat, führt das OLG an: ".wäre von dem Beklagten, der über umfangreiche berufliche Erfahrungen in der Informationstechnologie verfügt .. zu erwarten gewesen, dass er zu seiner Rechtsverteidigung konkrete Angaben macht als seine Täterschaft pauschal in Abrede zu stellen .".

 

Interessant ist abermals zu beobachten, wie sich nationale Gerichte letztlich auch über das (untechnisch) "internationale" Recht hinwegsetzen. Eine Handlung, die in der Schweiz rechtswidrig und somit illegal ist, führt zu keinerlei Beweisverwertungsverbot nach deutschem Recht, denn immerhin zeigt die durchgeführte "Kurzprüfung" der Ermittlung der IP-Adressen nach deutschem Recht und die Darstellung des "Personenbezugs" die Rechtmäßigkeit nach deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Ausführungen werden Literatur und Rechtsprechung sicherlich noch beschäftigen, nachdem in den meisten Ländern sowohl dynamische als auch statische IP-Adressen inzwischen von den Datenschutzbehörden als personenbezogene Daten qualifiziert worden sind. So reichen für den "Personenbezug" nach § 3 BDSG "bestimmbare" Daten - wenn also nach der Lebenserfahrung oder wissenschaftlichen Prognose die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, den Betroffenen zu bestimmen. Gerade hierzu führt aber (auch) das OLG Hamburg aus, dass der Personenbezug (mit entsprechenden Mitteln) hergestellt werden kann, so dass das Ergebnis des Richterspruchs nicht überzeugt. Hinzu kommt, dass beispielsweise das Bundesministerium IP-Adressen als personenbezogene Daten einstuft  (Schreiben vom 02.02.2009 bestätigt das Bundesjustizministerium). Weitere Diskussionen werden zu dieser Problematik noch folgen müssen.

 

 Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, LL.M. (USA/Delaware) http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

 

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