Gerügt wird eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten mit Blick auf den Umstand, dass die Verwendung von Fluorkohlenwasserstoffen (FCKW) seit mehr als 20 Jahren verboten und die beworbene Eigenschaft "FCKW-frei" gesetzlich vorgeschrieben sei gesetzlich vorgeschriebenen sei (vgl. Art. 4 der EG-Verordnung 2037/2000). Ob darin bereits eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt, ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, da insoweit auch besonders die Form der Darstellung maßgeblich ist. Keinesfalls sollte die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden.
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Jens Leiers, Rechtsanwalt