Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: I ZR 94/94
Abtretungsverbot nach Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen; Aktivlegitimation des Klägers als Zessionar; Organisationsverschulden mangels nachprüfbarer Regelung für rückläufige Sendung und mangels Ausgangskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- I ZR 94/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.03.1994
Rechtsgrundlagen
- § 3 ADSp
- § 9 Abs. 1 AGBG
- § 242 BGB
Fundstellen
- JurBüro 1997, 51 (Kurzinformation)
- NJW 1997, 396 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1996, 1313-1314 (Volltext mit red. LS)
- TranspR 1997, 159-161 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1996, 1393-1394 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
T. E. (Deutschland) GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Frank O. B., Jon D., Rainer L., Kurt P. und Hans R., Dr ..., Em ...
Prozessgegner
Ph. GmbH, Versicherungsabteilung, Zentrales Regreßbüro,
vertreten durch die Geschäftsführer Cornelis Bo., Dieter Bon., Karl-Heinz Bu. und Anton F. K., W. Straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es bleibt offen, ob das Abtretungsverbot des § 3 ADSp gegen § 9 AGBG verstößt, wie es mit beachtlichen Gründen im Schrifttum vertreten wird.
- 2.
Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist rechtsmißbräuchlich, wenn der Schuldner damit die Durchsetzung eines auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzanspruchs erschwert, ohne daß insoweit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Verbots erkennbar ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Prof. Dr. Erdmann, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen des Ph.-Konzerns, nimmt die Beklagte, ein S.- und Tr. unternehmen, aus abgetretenem Recht wegen Verlustes einer Warensendung (Autotelefone) auf Schadensersatz in Höhe von 63.186,75 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Die Zedentin, die Ph.-Ko.-... AG (im folgenden: PKI) übergab der Beklagten am 28. November 1990 eine mit Plomben verschlossene Palette zum Transport nach Sc.. Der Weg des Transportgutes führte zunächst in das Depot der Beklagten in N. und von dort zum Depot M., wo es am Morgen des 29. November 1990 ankam. Die Beklagte beauftragte noch am gleichen Tag die Firma Ku. ...-Dienst K.-200 mit dem Transport nach Sc.. Dort konnte die Sendung mangels einer Hebebühne nicht abgeladen werden. Bei einer erneuten Disposition zur Auslieferung am 3. Dezember 1990 war das Transportgut im Depot der Beklagten in M. nicht mehr aufzufinden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen schwerer Mängel in der Organisation ihres Betriebes in voller Höhe für den Schaden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter Angabe näherer Einzelheiten ihre allgemeine innerbetriebliche Organisation und die Abwicklung des Auftrags der P. dargelegt.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren mit der Maßgabe entsprochen, daß die Beklagte den geltend gemachten Schaden nebst Zinsen in Höhe von 10,5 % zu zahlen habe, soweit nicht die Forderung gemäß § 67 VVG auf einen Transportversicherer der Klägerin übergegangen sei.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - dem Klagebegehren ohne die vom Landgericht ausgesprochene Maßgabe entsprochen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren weitergehenden Klageabweisungsantrag. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil ihr die Klageforderung von der PKI wirksam abgetreten worden sei. Die Abtretung verstoße nicht gegen das in § 3 ADSp enthaltene Abtretungsverbot. Gegen dessen grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz bestünden bereits Bedenken. Jedenfalls komme es deshalb nicht zur Anwendung, weil sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Haftungsbeschränkungen, zu denen das Abtretungsverbot zu rechnen sei, angesichts grob fahrlässiger Schadensverursachung durch die Beklagte nicht griffen.
Grobe Organisationsmängel, die eine Berufung der Beklagten auf die in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen ausschlössen, ergäben sich schon aus dem Vortrag der Beklagten selbst. Die Schilderung über die Behandlung der von den Auslieferungsfahrern zurückgebrachten Sendungen lasse offen, an welcher Stelle und durch wen abgeladen werde und wo das Gut dann verbleibe. Aus der vorgelegten Rollkarte vom 3. Dezember 1990 ergebe sich überdies ein von der Darstellung der Beklagten abweichender Ablauf der Auslieferung. Den Darlegungen der Beklagten sei auch nicht zu entnehmen, wo sich das Transportgut am 30. November 1990 befunden habe. Spätestens an diesem Tage sei die Sendung außer Kontrolle geraten. Das habe nur geschehen können, weil die Behandlung zurücklaufender Güter keiner nachprüfbaren Regelung unterliege. Auch in der geringen Ausgangskontrolle liege ein schwerer Organisationsmangel. Bei der nur stichprobenweise durchgeführten Kontrolle habe die Beklagte letztlich keine ausreichende Übersicht darüber, was die Auslieferungsfahrer, die Zugang zum Depot hätten, tatsächlich auflüden. Die Beklagte hätte sich eines Verfahrens bedienen müssen, das sicherstelle, daß die Frachtführer nur die für sie bestimmten Sendungen abtransportierten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1.
Die Revision beanstandet unter Bezugnahme auf das in § 3 ADSp enthaltene Abtretungsverbot, daß das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der erfolgten Abtretung der Klageansprüche durch die P. bejaht habe. Das greift nicht durch.
Die Beklagte kann sich auf das Abtretungsverbot nicht berufen. Zwar ist davon auszugehen, daß die ADSp auch ohne ausdrückliche Einbeziehung durch stillschweigende Unterwerfung Bestandteil des hier in Frage stehenden Speditions- und Frachtvertrages geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 - I ZR 235/86, TranspR 1989, 141). Es ist aber schon nicht zweifelsfrei, ob das Abtretungsverbot des § 3 ADSp wirksam ist oder, wie die Revisionserwiderung meint, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Letztere Auffassung wird mit beachtlichen Gründen im Schrifttum vertreten (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 3 ADSp Rdn. 1; Staub/Helm, Großkomm, HGB, 4. Aufl., § 415 Anh. I, § 3 ADSp Rdn. 3, 6; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 18; einschränkend: Krien/Valder, Speditions- und Lagerrecht, § 3 ADSp Rdn. 20, 27). Die Frage bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung, da die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot rechtsmißbräuchlich ist, so daß die Aktivlegitimation der Klägerin als Zessionarin nicht in Zweifel zu ziehen ist. Dies ergibt sich daraus, daß die Beklagte, obwohl ihr bezüglich des eingetretenen Schadens - wie unten zu Nr. 2 noch ausgeführt wird - grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, mit der Berufung auf das Abtretungsverbot des § 3 ADSp die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs erschwert, obwohl ihr insoweit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Verbots nicht erkennbar zur Seite steht. Insbesondere ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß die erfolgte Abtretung die Rechtsverteidigung der Beklagten in irgendeiner Weise, etwa wegen eintretender Unübersichtlichkeit ihres Rechts- und Pflichtenkreises, erschweren könnte. Dagegen kann das Interesse eines Produktionsunternehmens, wie hier der geschädigten Zedentin, Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegen die Beklagte nicht selbst geltend machen zu müssen, weder generell noch im Streitfall verneint werden.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, weil rücklaufende Sendungen keiner nachprüfbaren Regelung seitens der Beklagten unterlägen, nur eine unzureichende Ausgangskontrolle stattfinde und im Lager Aufsichtsmängel bestünden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Eingang und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgestellt werden können (BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72 m.w.N.). Darüber hinaus ist es für eine ordnungsgemäße Organisation des Güterumschlags erforderlich, daß während einer etwaigen Lagerung des Gutes, wie sie im Streitfall nach dem Rücklauf der Sendung am 29. November 1990 erfolgt ist, Bedacht auf die jeweiligen Güter genommen wird, etwa durch Kodierung des Gutes, besondere Ausgestaltung der Lagerung oder Überwachung des Lagerraumes (BGH, Urt. v. 03.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253, 256, insoweit nicht in BGHZ 127, 275).
Danach kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht aus dem Fehlen einer nachprüfbaren Regelung für die Behandlung zurücklaufender Güter (wo und durch wen wird abgeladen und wo verbleibt das Gut) auf einen groben Organisationsmangel bei der Beklagten geschlossen hat, weil hierdurch Sendungen außer Kontrolle geraten können und die streitgegenständliche Sendung auch tatsächlich nach dem Rücklauf außer Kontrolle geraten ist. Denn wenn für die Behandlung rücklaufender Sendungen keine Regelung getroffen ist, bleibt es offen, in welcher Weise während der erforderlichen Lagerungszeit eine Überwachung des Gutes erfolgt. Der Auffassung der Revision, während der Lagerungszeit gebe es, wie dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten Klaus zu entnehmen sei, nichts zu dokumentieren, so daß es insoweit auch an einem groben Organisationsverschulden der Beklagten fehle, kann nicht beigetreten werden. Wird etwa zurücklaufendes Gut - wie anderes (eingehendes) Gut - auf dem Tourenplatz gelagert, ist es dort, anders als bei einer getrennten Lagerung, während der gesamten Lagerungszeit ständig dem Zugriff durch unbeabsichtigte oder gezielte Fehlverladung ausgesetzt, ohne daß nach der Organisation des Betriebsablaufs bei der Beklagten eine Überwachung oder eine sonstige Kontrolle stattfindet.
Der hierdurch erhöhten Verlustgefahr für rücklaufendes Gut wird auch nicht durch die von der Beklagten allgemein vorgesehenen Ausgangskontrollen ausreichend begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß ein Spediteur in ausreichendem Maß wirksame Kontrollen gegen das Abhandenkommen von Transportgut - etwa infolge von Fehlverladungen durch Handeln dritter Personen oder durch ein solches seiner eigenen Beschäftigten - und zumutbare Maßnahmen ergreifen, die ihn in den Stand setzen, den Eintritt eines Schadens und den Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die von der Beklagten vorgesehenen Ausgangskontrollen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht.
Ausgangskontrollen, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der im Betrieb der Beklagten vorgesehenen stichprobenweisen Überprüfung der gesamten Ladung von 15 % der Auslieferungsfahrzeuge erfolgen, können, wie auf der Hand liegt, in vielfältiger Weise umgangen werden und lassen einen breiten Raum für Verlustmöglichkeiten (BGH, Urt. v. 04.05.1995 - I ZR 70/93, TranspR 1996, 34, 36). Sie genügen schon deshalb nicht den zu stellenden Anforderungen, so daß es im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die von der Beklagten angewandte Methode der Erstellung von Testrollkarten, auf denen der Auslieferungsfahrer die auf dem Tourenplatz vorgefundenen Güter quittiert und die zur Erstellung einer Ausfuhrrollkarte dienen, die an eine ordnungsgemäße Betriebsorganisation zu stellenden Anforderungen erfüllt.
III.
Danach war die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Ullmann
Starck
Bornkamm