Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1988, Az.: I ZR 235/86
Anspruch auf Frachtlohn; Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch; Berufen auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen); Wirksamkeit des § 32 ADSp; Entgegenstehen der anwendbaren Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr); Möglichkeit der Frachtkürzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 235/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 26.11.1986
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- Art. 23 Abs. 4 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
- Art. 25 Abs. 1 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Fundstellen
- MDR 1989, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 309-311 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
W. GmbH & Co.,
vertreten durch die W. Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Paul W. und Helene W., Kl.straße, Wi.
Prozessgegner
FK E.-Druckmaschinen GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Johanna K., H. weg ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Beschädigung des Frachtgutes mindert sich der Anspruch auf Fracht nach Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR anteilig, ohne daß es auf eine Aufrechnung des anderen Teils ankommt. Die aufgrund des Teilverlustes bzw. der Teilbeschädigung gegebenen Schadensersatzansprüche können dagegen nur im Aufrechnungswege geltend gemacht oder selbständig eingeklagt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 1.630,71 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 6. November 1984 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Spedition besorgte für die Beklagte im Jahre 1984 die Versendung von gebrauchten Druckmaschinen zum Festpreis von 10.700,00 DM von Denkendorf und Schwenningen über Livorno nach Malta zur Tochterfirma der Beklagten. Die Klägerin beauftragte ihrerseits ein anderes Speditionsunternehmen, das die Maschinen durch einen Frachtführer im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit Lastkraftwagen nach Livorno transportieren ließ. Im dortigen Hafen wurde die Plane des Trailers, auf dem die Maschinen transportiert wurden, durch das von der Reederei eingeschaltete Verschiffungsunternehmen - nach den Behauptungen der Beklagten bei der Einschiffung durch den Anstoß gegen ein Garagendach - an einigen Stellen beschädigt. In diesem Zustand wurde der Trailer mit den Maschinen auf dem Seewege nach Malta gebracht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem Umfang der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Die Transportversicherung der Beklagten hat dieser einen Schaden von 34.000,00 DM ersetzt.
Mit der Klage hat die Klägerin neben einer restlichen Frachtlohnforderung aus dem genannten Transport in Höhe von 5.700,00 DM weitere Ansprüche aus anderen Transporten geltend gemacht, insgesamt einen Betrag von 14.030,10 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat gegenüber dieser Forderung, deren Berechtigung sie nicht in Frage stellt, mit verschiedenen Gegenforderungen in Höhe von zusammen 71.845,94 DM aufgerechnet. Dazu gehört auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Malta-Transport, den die Beklagte mit 45.764,50 DM beziffert hat. Sie hat dazu vorgebracht, die Maschinen seien in Livorno aufgrund des Anstoßes gegen das Garagendach und auf dem Weitertransport aufgrund der eingerissenen und damit wetterdurchlässig gewordenen Plane erheblich beschädigt worden. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp berufen.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 11.606,80 DM nebst Zinsen stattgegeben. Davon entfällt ein Betrag von 5.496,70 DM auf den Malta-Transport (= Festpreis von 10.700,00 DM abzüglich Teilzahlung von 5.000,00 DM und Frachtkürzung von 203,30 DM) und ein Betrag von 6.110,10 DM auf verschiedene andere Transporte.
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung weiterer 261,33 DM geführt; im übrigen ist sie ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in Höhe eines Betrages von 5.235,37 DM aus dem Malta-Transport, auf den das Berufungsgericht seine zugelassene Revision beschränkt hat, weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die gegenüber den unstreitigen Klageforderungen erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen - den Betrag von 261,33 DM ausgenommen - am Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp scheitern lassen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen teils unsubstantiiert seien und teils wegen der Einwendungen der Klägerin keine sofortige Entscheidung zuließen. Bezüglich des Malta-Transportes könne auch eine Frachtkürzung nach Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 4 CMRüber den vom Landgericht berücksichtigten Betrag von 203,30 DM hinaus nicht erfolgen. Eine Frachtkürzung käme ohnehin nur wegen des behaupteten Sachschadens von 45.764,50 DM in Betracht. Diese würde bezogen auf einen Warenwert von 267.000,00 DM 17,14 % ausmachen; dies entspreche einem Betrag von 1.834,01 DM aus dem Frachtlohn von 10.700,00 DM, so daß die Beklagte mit ihrer Berufung höchstens - unter Berücksichtigung der vom Landgericht bereits vorgenommenen Frachtkürzung von 203,40 DM (richtig 203,30 DM) - eine weitere Kürzung von 1.630,61 DM (richtig 1.630,71 DM) erreichen könne. Bei diesem sich aus Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 4 CMR ergebenden Anspruch würde es sich jedoch um eine Gegenforderung handeln, die nur im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden könne und nicht zu einer automatischen Minderung der Frachtlohnforderung führe. Da diese Auffassung umstritten sei, sei insoweit die Revision zuzulassen. Die Zulassung sei darüber hinaus auf den gesamten Restbetrag aus dem Malta-Transport zu erstrecken, da die Frage einer Frachtkürzung auch bei den übrigen Gegenforderungen aus Art. 23 Abs. 1 CMR, soweit diese aus demselben Transport hergeleitet würden, problematisch sein könne.
II.
Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Beklagten eine Kürzung der Fracht um einen Betrag von 1.630,71 DM versagt hat. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Gegen die beschränkte Zulassung der Revision auf den restlichen Frachtanspruch aus dem Malta-Transport in Höhe von 5.235,37 DM und damit zugleich - wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt - auf die Gegenforderung der Beklagten auf Ersatz ihres Sachschadens aus diesem Transport in Höhe von 45.764,50 DM bestehen keine Bedenken. Es handelt sich insoweit um abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, die einem Teilurteil zugänglich gewesen wären und auf die die Beklagte ihre Revision hätte beschränken können (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 203/84, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - beschränkte Revisionszulassung 1; BGH, Urt. v. 16.3.1988 - VIII ZR 184/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - beschränkte Revisionszulassung 4). Danach ist sowohl die Entscheidung über die Klageforderung von 6.110,10 DM als auch die über die übrigen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten inzwischen rechtskräftig geworden.
2.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Klägerin bei schadensfreiem Transport gemäß § 413 Abs. 1 HGB der restliche Frachtanspruch aus dem Malta-Transport von 5.235,37 DM, um den es in der Revisionsinstanz nur noch geht, zustünde. Diese Bestimmung gilt auch, soweit die Güterbeförderung vorliegend über See erfolgt ist (BGHZ 84, 257 ff [BGH 14.06.1982 - II ZR 231/81]).
3.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Forderung nicht durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Maschinen von 45.764,50 DM erloschen ist. Ohnehin könnte die Beklagte von den behaupteten Sachschäden - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nur den Betrag geltend machen, der den von der Transportversicherung gezahlten und daher gemäß § 67 WG auf sie übergegangenen Anspruch auf Zahlung von 34.000,00 DM übersteigt. Ob die danach noch verbleibende Gegenforderung von 11.764,50 DM besteht, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Denn jedenfalls greift die Aufrechnung insoweit schon deshalb nicht durch, weil - wie das Berufungsgericht weiter zu Recht erkannt hat - das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp entgegensteht.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Parteien von der Geltung der ADSp ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung finden im Verkehr zwischen einem Spediteur mit Sitz in der Bundesrepublik und einem deutschen Kaufmann die ADSp auch ohne Abrede als fertig bereit liegende Rechtsordnung kraft stillschweigender Unterwerfung Anwendung (BGHZ 9, 1, 3 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]; 12, 136, 142 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]; 96, 136, 138) [BGH 10.10.1985 - I ZR 124/83]. Die Beklagte hat eine die Anwendbarkeit der ADSp ausschließende Vereinbarung nicht behauptet.
b)
Entgegen der Annahme der Revision ist § 32 ADSp auch nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 3 AGBG in den Fällen unwirksam, in denen mit einer Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis aufgerechnet wird. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist § 32 ADSp mit dem AGBG vereinbar (BGH, Urt. v. 26.2.1987 - I ZR 110/85, TranspR 1987, 287, 288 = BGHR ADSp § 32 - Inhaltskontrolle 1). Die Regelung stellt weder eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG dar noch bleibt sie hinter § 11 Nr. 3 AGBG zurück, der von der grundsätzlichen Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie den ADSp ausgeht. In Übereinstimmung mit § 11 Nr. 3 AGBG nimmt sie vom Verbot der Aufrechnung alle Forderungen aus, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Solche Regelungen sind auch in anderen Rechtsbereichen allgemein üblich und anerkannt (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Bestimmung des § 11 Nr. 3 AGBG enthält keine Einschränkung des Aufrechnungsverbots dahin, daß Forderung und Gegenforderung verschiedenen Vertragsverhältnissen entspringen müssen.
c)
Der Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp stehen auch nicht die hier anwendbaren Bestimmungen der CMR entgegen (BGHZ 94, 71 ff).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ausschließlich nach den Vorschriften der CMR zu beurteilen ist. Zwar handelt es sich vorliegend um einen kombinierten Verkehr, da die Maschinen von Denkendorf und Schwenningen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit Lastkraftwagen nach Livorno und von dort auf dem Seewege nach Malta befördert worden sind. Da die Klägerin die Versendung über die gesamte Strecke nach Malta vereinbarungsgemäß zu festen Kosten übernommen hatte, hat sie gemäß § 413 Abs. 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, und zwar auch eines solchen nach der CMR (BGHZ 83, 96, 99; st. Rspr.).
Grundsätzlich gilt diese Vorschrift auch für die Güterbeförderung über See (BGHZ 84, 257 ff [BGH 14.06.1982 - II ZR 231/81]). Allerdings richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers - in den Fällen der §§ 412, 413 HGB die Ersatzpflicht des Spediteurs - in der Regel nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten ist. Im Streitfall ist der Schaden an den Maschinen nach den Behauptungen der Beklagten bei der Einschiffung in Livorno und aufgrund der eingerissenen Plane auch durch die Witterungseinflüsse während des Seetransportes verursacht. Gleichwohl ist vorliegend mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß nach Art. 2 CMR für die gesamte Transportstrecke - einschließlich des Seetransportes - von Deutschland nach Malta die Bestimmungen der CMR Anwendung finden. Denn die Maschinen sind unstreitig ohne Umladung über die Gesamtstrecke auf einem Trailer befördert worden.
Danach kommt hier die Haftungsordnung der CMR für die gesamte Beförderungsstrecke einheitlich zur Anwendung. Diese enthält keine einem Aufrechnungsverbot entgegenstehenden Bestimmungen, so daß insoweit eine ergänzende Heranziehung von Parteivereinbarungen - hier der ADSp - unbedenklich ist (BGHZ 94, 71, 74). Dies gilt, da den Vertragsbeziehungen der Parteien ein einheitlicher Auftrag zur Besorgung einer durchgehenden Beförderung bis Malta zugrundeliegt, für die gesamte Strecke einschließlich des Seetransports.
d)
Im Streitfall sind auch die Voraussetzungen des § 32 ADSp erfüllt. Danach ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Einwendungen der Klägerin vorliegend ein weiteres Vorbringen der Beklagten und eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern würden.
4.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe auch keine Frachtkürzung nach Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 4 CMR zu, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
a)
Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR auf Ersatz eines Sachschadens wegen teilweiser Beschädigung der Maschinen in Höhe von 45.764,50 DM haftet. Bezogen auf einen Warenwert von 267.000,00 DM würde dieser Schaden gemäß Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 4 CMR zu einer Kürzung des vereinbarten Frachtlohns von 10.700,00 DM um 1.834,01 DM führen, so daß die Beklagte unter Berücksichtigung der vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Frachtkürzung von 203,30 DM noch eine weitere Frachtkürzung von 1.630,71 DM beanspruchen kann. Dies hat auch das Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Seine Ansicht, es handle sich bei diesem Anspruch auf Frachtkürzung um eine selbständige Gegenforderung, die nur im Wege der - vorliegend nach § 32 ADSp verbotenen - Aufrechnung geltend gemacht werden könne und nicht zu einer automatischen Minderung der Frachtlohnforderung führe, kann nicht beigetreten werden.
Die Bedeutung der Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR besteht darin, daß der Frachtführer den Anspruch auf Fracht bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes - ganz oder teilweise - einbüßt und daß es insoweit für die Berücksichtigung von Verlust und Beschädigung nicht auf eine Aufrechnung des anderen Teils ankommt (BGHZ 94, 71, 76). Das Berufungsgericht kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht auf den Wortlaut des Art. 23 Abs. 4 CMR stützen, wonach die Fracht im Fall des teilweisen Verlustes bzw. der teilweisen Beschädigung (Art. 25 Abs. 1 CMR) anteilig "zurückzuerstatten" ist (in der englischen Fassung "shall be refunded", in der französischen "sont en outre rembourses"). Mit der "Rückerstattung" anteiliger Fracht und sonstiger aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandener Kosten sind ersichtlich die Fälle angesprochen, in denen Fracht und Kosten bereits bezahlt sind. Dem darin zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Bestimmung ist weiter zu entnehmen, daß noch nicht geleistete Zahlungen gar nicht erst zu erbringen sind. Das wird in den Fällen deutlich, in denen die Fracht wegen des gänzlichen Verlustes bzw. wegen der vollständigen Beschädigung in voller Höhe entfällt, d.h. nicht gezahlt zu werden braucht. Für den teilweisen Wegfall der Fracht kann sinnvollerweise nichts anderes gelten, so daß insoweit von einer Minderung auszugehen ist, ohne daß es einer besonderen Aufrechnung bedarf. Ein solches Verständnis des Art. 23 Abs. 4 CMR erscheint auch praktikabel. Demgegenüber ist kein Bedürfnis für die Annahme einer selbständigen, nur im Wege der Aufrechnung geltend zu machenden Gegenforderung erkennbar. Hätten die Vertragsstaaten der CMR dem Absender insoweit nur einen selbständigen Ersatzanspruch geben wollen, so hätte es nahegelegen, dies in der CMR deutlich zum Ausdruck zu bringen.
Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts läßt sich nicht auf die Erwägung stützen, daß eine Frachtminderung dem deutschen Frachtrecht fremd sei. Das Berufungsgericht verkennt, daß bei der Auslegung internationaler Abkommen der hier vorliegenden Art innerstaatliche Begriffe und Rechtsgrundsätze nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen, da andernfalls das Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 84, 339, 343 zum Warschauer Abkommen). Ebensowenig kommt es bei der Auslegung auf die Vereinbarkeit der CMR-Regelung mit dem Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp an. Innerstaatliche Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die ADSp können zwar als Parteivereinbarungen ergänzend herangezogen werden, sofern keine zwingenden Normen der CMR entgegenstehen (BGHZ 94, 71, 74). Für die Auslegung internationaler Abkommen sind sie aber grundsätzlich unbeachtlich.
Danach kommt vorliegend eine anteilige Frachtminderung entsprechend der Höhe des im Zusammenhang mit dem Malta-Transport erlittenen Sachschadens in Betracht. Zur Feststellung der Schadenshöhe bedarf es - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Wie oben ausgeführt, kann sich die Frachtminderung vorliegend auf höchstens 1.630,71 DM belaufen.
b)
Eine weitergehende Kürzung der Fracht gemäß Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR um die von der Beklagten behaupteten Schadensbeträge, die sie wegen der teilweisen Beschädigung der Maschinen nach Art. 23 Abs. 1 CMR verlangen kann, hat das Berufungsgericht dagegen ohne Rechtsverstoß verneint. Die Bedeutung der Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR erschöpft sich - wie vorstehend unter II. 4. a) dargelegt - darin, daß der Frachtführer den Anspruch auf Fracht bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes ganz oder teilweise einbüßt und daß es insoweit einer Aufrechnung nicht bedarf (BGHZ 94, 71, 76). Die in Rede stehenden Schadensersatzansprüche können daher nur selbständig eingeklagt oder - falls zulässig - im Aufrechnungswege entgegengehalten werden. Letztere Möglichkeit scheitert hier - wie oben unter II. 3. ausgeführt - an dem Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp.
III.
Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil wegen eines Betrages von 1.630,71 DM nebst Zinsen aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann