Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1990, Az.: 2 StR 147/90

Betäubungsmittel; Selbständiges Handeltreiben; Darlehnsweise Hingabe; Konkretisierung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1990
Aktenzeichen
2 StR 147/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln

Fundstellen

  • MDR 1990, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStE Nr. 70 zu § 29 BtMG
  • NStZ 1990, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 549-550

Redaktioneller Leitsatz

Ein selbständiges Handeltreiben kann nicht in der bloßen darlehnsweisen Hingabe des Geldes zum Zweck des Handeltreibens liegen, wenn bei der in Aussicht genommenen Tat noch keine Konkretisierung vorliegt. Die Geldhingabe ist vielmehr von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG [BtMG 1994: § 29 Abs. 1 Nr. 13 = Bereitstellung von Geldmitteln] erfaßt.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

3

1.a) Das Landgericht wertet es als Teilakt gemeinschaftlichen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, daß der Angeklagte in Istanbul einem türkischen Rauschgifthändler Y. 40 Millionen türkische Lira übergab, der ihm versprochen hatte, mit dem Geld ein Rauschgiftgeschäft durchzuführen und dann 80 Millionen türkische Lira an den Angeklagten zurückzuzahlen.

4

Es konnte nicht festgestellt werden, daß Y. das Geschäft tatsächlich durchführte; nicht auszuschließen war, daß Y. von Anfang an die Absicht hatte, den Angeklagten um das Geld zu betrügen.

5

b) Die Bewertung der "Darlehensgewährung" als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung, nicht stand.

6

aa) Vollendetes Handeltreiben in Mittäterschaft scheidet bereits deshalb aus, weil nicht feststeht, ob Y. das Geld überhaupt zum Ankauf und Verkauf von Betäubungsmitteln verwenden wollte.

7

bb) In der Hingabe des Geldes zum Zwecke des Handeltreibens liegt bereits mangels jeder Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat auch kein selbständiges Handeltreiben des Angeklagten. Die Geldhingabe wird vielmehr von 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Bereitstellung von Geldmitteln) erfaßt (vgl. BGH Beschluß v. 19.09.1988 - 5 StR 382/88 = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4: Bereitstellen 1).

8

cc) Der Angeklagte könnte sich des versuchten Handeltreibens (als Mittäter) schuldig gemacht haben, sofern er - nach seiner Vorstellung - ein enges Verhältnis zum Rauschgiftgeschäft des Y. haben sollte, das nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen würde (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1: Handeltreiben 6, 9, 14).

9

Gegen die Annahme versuchter Mittäterschaft spricht hier jedoch vor allem die fehlende Tatherrschaft bei der in Aussicht genommenen Tatbestandsverwirklichung (vgl. auch BGH Urteil v. 12.01.1988 - 1 StR 614/87 = BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatherrschaft 2). Der Angeklagte hatte keine Vorstellung vom Ablauf der angeblich geplanten Haupttat; er hatte keinen Einfluß auf das Ob, Wie und Wann der Durchführung und wußte das.

10

2. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme, der Angeklagte habe sich im April/Mai 1988 in Amsterdam dadurch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, daß er sich bereit erklärte, 10 kg Heroin von Amsterdam nach Spanien - Madrid oder Barcelona - zu transportieren.

11

a) Der Angeklagte sollte lediglich als Rauschgiftkurier eingesetzt werden. Er wäre als Mittäter beim Handeltreiben anzusehen, wenn er in eigennütziger Weise mit anderen bei einem bestimmten Rauschgiftgeschäft mitgewirkt hätte, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei gewesen wäre und ein unmittelbares eigenes Interesse an der Tat gehabt hätte (vgl. BGH in NJW 1979, 1259; BGH Beschluß v. 27.06.1984 - 3 StR 318/84; BGH Urteil v. 18.06.1986 - 2 StR 201/86 = BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatinteresse 1).

12

b) Der Angeklagte hat hier aber noch keine Kuriertätigkeit entfaltet. Er hat lediglich versucht, ein Transitvisum für Frankreich zu erlangen. Als er dafür eine Hotelbuchung in Spanien vorlegen sollte, sah man davon ab, den Angeklagten als Kurier einzusetzen. Diese Tätigkeiten des Angeklagte sind nicht als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. BGH Urteil v. 18.06.1986 - 2 StR 201/86 a.a.0.), mit ihnen hat er nicht einmal zu einer solchen Handlung im Sinne des Versuchs angesetzt.

13

c) Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln käme deshalb auch hier nur in Betracht, wenn dem Angeklagten die Tatbestandsverwirklichung anderer als Mittäter zuzurechnen wäre. Das angefochtene Urteil enthält hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Das Landgericht begründet die Annahme von Mittäterschaft bei der rechtlichen Wertung allein mit der pauschalen Angabe, es seien konkrete Absprachen über eine geplante Lieferung und die Tätigkeit des Angeklagten getroffen worden, der Angeklagte habe bereits Aktivitäten zur Abwicklung des Geschäfts entfaltet.

14

Abgesehen davon, daß die Annahme von "konkreten Absprachen über die geplante Lieferung" nicht mit Tatsachen belegt wird - es blieb sogar offen, wohin das Rauschgift gebracht werden sollte - ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte in tatbestandliches Handeln anderer bereits - etwa durch Mitwirkung bei der Planung und Organisation - als Mittäter eingebunden war. Seine Mitwirkung bestand allein in der Vorbereitung seiner geplanten Kuriertätigkeit; de bisherigen Feststellungen sprechen eher gegen die Annahme von Mittäterschaft (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatbeitrag 1; BGH Beschluß v. 05.07.1984 - 1 StR 318/84 = StV 1985, 14).

15

Ungeklärt ist auch, ob der Angeklagte bei seiner Kurierfahrt so selbständig sein sollte, daß sene Tätigkeit als die eines Täters zu bewerten gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2: Tatinteresse 1).

16

Nach den bisherigen Feststellungen bleibt in diesem Falle auch offen, ob der Angeklagte durch seine Zusage, den Transport durchzuführen, die Tat seiner Auftraggeber als Gehilfe tatsächlich gefördert hat (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1: Hilfeleisten 5).

17

3. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im März 1988 als Täter an einem Rauschgiftgeschäft der Türken A. und E. im Sinne des vollendeten Handeltreibens beteiligt, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Der Angeklagte war mit konkreten Anweisungen nach Salzburg geschickt worden, um dort 10 kg Heroin zu übernehmen und nach Amsterdam zu transportieren. Er wartete in Salzburg vergeblich auf das Eintreffen des Rauschgifts und kehrte, nachdem er telefonisch weitere Anweisungen erhalten hatte, nach Amsterdam zurück.

18

Der Angeklagte selbst hatte auch hier noch keine Tätigkeit im Sinne einer tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entfaltet (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1: Handeltreiben 1). Er hatte zu einer solchen Tätigkeit auch noch nicht unmittelbar angesetzt (vgl. BGH Beschluß v. 05.07.1984 - 1 StR 318/84 = StV 1985, 14).

19

Die Zusage des Angeklagten und seine Bemühungen um den Weitertransport des Rauschgifts haben ihn nach den bisherigen Feststellungen ferner nicht derart in das Rauschgiftgeschäft seiner Auftraggeber eingebunden, daß er als deren Mittäter angesehen werden könnte. Der Angeklagte war weder an der Planung, noch an der Organisation des von den Auftraggebern in Gang gesetzten Geschehens beteiligt, eine konkrete Absprache über seine Entlohnung war noch nicht getroffen worden, mehr als einen Kurierlohn hatte er nicht zu erwarten. Sein Tun kann nach den bisherigen Feststellungen somit allenfalls als Beihilfe zum Handeltreiben bewertet werden (vgl. BGH StV 1985, 14).

20

Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.

21

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß die "Darlehnsgewährung" für das von Y. vorgetäuschte Rauschgiftgeschäft eine selbständige Handlung ist und nicht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung bewertet werden kann.

22

Deutsches Strafrecht findet auf diese im Ausland begangene Tat nur unter den Vorausetzungen der §§ 6, 7 StGB Anwendung.