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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1988, Az.: 5 StR 382/88

Täterkreis des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Zweck und Schutzrichtung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1988
Aktenzeichen
5 StR 382/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 26.05.1988

Verfahrensgegenstand

Bereitstellung von Geldmitteln und anderen Vermögenswerten zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Jovan J., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1933 in P. (Jugoslawien), zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. September 1988
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmigbeschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bereitstellung von Geldmitteln und anderen Vermögenswerten zum unerlaubten Handel treiben mit Betäubungsmitteln zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemein erhobenen Sachrüge Erfolg.

2

Der Angeklagte hat dem mit ihm in Strafhaft einsitzenden Zeugen W. "in Gewinnerwartung ein Darlehen in Höhe von mindestens 300,00 DM" gewährt, "ihm Kaffee und Tabak für etwa 3.000,00 DM auf Kredit" verkauft, "damit sich dieser dafür von anderen Gefangenen Haschisch und Heroin beschaffen konnte" und hat während dieses Zeitraums Schulden des Zeugen in Höhe von etwa 800,00 DM beglichen. Der Zeuge, der - wie der Angeklagte wußte - zu dieser Zeit drogenabhängig war, konsumierte das von ihm beschaffte Rauschgift zum Teil selbst oder gab es an andere Gefangene weiter (UA S. 4).

3

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht. Nach diesem Tatbestand kann nur bestraft werden, wer Geldmittel oder andere Vermögenswerte für einen anderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder zu deren unerlaubter Herstellung bereitstellt. Er richtet sich gegen Täter, die - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - den illegalen Rauschgiftverkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgen, also gegen Drahtzieher und Finanziers des illegalen Rauschgifthandels (Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. § 29 Rdn. 465 unter Hinweis auf die amtl. Begr. BT-Drucks. 8/3551 S. 36). Das Gesetz hat damit eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder zu deren unerlaubter Herstellung zu einer selbständigen Straftat angehoben. Der Täter muß deshalb diese Straftaten eines anderen durch das Bereitstellen von Geldmitteln oder anderen Vermögenswerten fördern wollen. Das bedeutet, daß der andere nach Vorstellung des Täters Straftaten der im Gesetz angegebenen Art begehen will und daß die Bereitstellung der Mittel diesen Zwecken dient.

4

Nach den Feststellungen wird nicht klar, welche andere Person der Angeklagte mit der Gewährung des Kredits und dem Verkauf von Kaffee und Tabak auf Kreditbasis bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unterstützen wollte. Der Zeuge Westphal hat einen Teil der erworbenen Betäubungsmittel selbst verbraucht und einen anderen Teil an andere Gefangene weitergegeben. Es wird nicht gesagt, in welchem Umfang er das Rauschgift abgegeben und ob er dabei eigennützig gehandelt hat. Es bleibt deshalb offen, ob der Zeuge Westphal nach den Vorstellungen des Angeklagten überhaupt unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG treiben wollte und in welchem Umfang das geschehen sollte. Bei der rechtlichen Würdigung erwähnt das Landgericht, der Angeklagte habe "auch im Interesse der Verkäufer gehandelt", weil er dem Zeugen Westphal in Gewinnerwartung Geld und Kaffee sowie Tabak zur Verfügung gestellt habe, damit dieser sich bei anderen Gefangenen unerlaubt Betäubungsmittel beschaffen konnte (UA S. 7). Darin läge kein Bereitstellen zum Handeltreiben, sondern allenfalls eine Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln.

Herrmann,
Schuster,
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Niepel