Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1988, Az.: 1 StR 614/87
Mittäterschaft an der Einfuhr von Haschisch wegen Beteiligung an der Finanzierung des Rauschgiftgeschäfts ; Voraussetzungen für die Mittäterschaft an der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik; Voraussetzungen für die Mittäterschaft an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 614/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 16.06.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1988, 205-206
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Theodoros N. aus K., geboren am ... 1960 in Kr./Griechenland
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. C der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. B der Urteilsgründe) und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. C der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision greift der Angeklagte den Schuldspruch im Fall II. C der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch an. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.
Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. C der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Einer Erörterung der auf diesen Fall bezogenen Verfahrensrüge bedarf es nicht, da jedenfalls die Sachbeschwerde Erfolg hat.
Die bisherigen - zu knappen - Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Das Landgericht stellt fest: Im Juni 1986 entschloß sich der Mitangeklagte M., zum wiederholten Male in Marokko Haschisch in größeren Mengen zu erwerben und dieses sodann in die Bundesrepublik Deutschland zum Weiterverkauf einzuführen. Um dieses Geschäft zu finanzieren, sprach er u.a. auch den Beschwerdeführer an, der sich bereit erklärte, Geld zu investieren. "N. übergab in der Erwartung, daß dafür ca. 3 kg Haschisch erworben werden könnten, dem M. 8.300,- DM und sollte dafür später von ihm 15.000,- DM erhalten" (UA S. 11). Aus den eigenen Mittelnstammten nur 500,- DM, die übrigen 8.000,- DM hatte der Angeklagte N. von einem Bekannten geliehen; "mit diesem hatte N. vereinbart, daß der zu erwartende Gewinn von 7.000,- DM geteilt werden würde, ohne daß beide etwas mit dem Absatz des Haschischs zu tun haben sollten" (UA S. 11). Von der später ohne weitere Mitwirkung des Beschwerdeführers eingeführten Teilmenge von ca. 8 kg der in Marokko insgesamt gekauften 19,5 kg Haschisch vermittelte N. auf Aufforderung durch einen Mitangeklagten den Verkauf von 750 Gramm an einen Interessenten in der Bundesrepublik.
Hiernach hat der Angeklagte N. nicht etwa selbst das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder bei der Einfuhr unmittelbar mitgewirkt. Wie sich aus der Aufführung von § 25 Abs. 2 StGB in der Liste der angewandten Vorschriften und der Bemerkung in den Strafzumessungserwägungen "die dem Angeklagten N. zurechenbare eingeführte Haschischmenge von etwa 3 Kilo" (UA S. 19) ergibt, ist das Landgericht offenbar davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Einfuhr von 8 kg Haschisch in Höhe von ca. 3 kg als Mittäter anzusehen sei, weil er sich insoweit an der Finanzierung des Rauschgiftgeschäfts beteiligt hatte. Irgendeine Erörterung hierzu findet sich in den Urteilsgründen nicht. Die Annahme von Mittäterschaft versteht sich hier indes keineswegs von selbst. Zwar verlangt der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgiftes in die Bundesrepublik. Mittäter kann auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der Täter nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern Beiträge zur Tat leistet, die auch im Bereich des vorbereitenden Handelns liegen können. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bilden auch bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH NStZ 1987, 233; BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Einfuhr 4). Zu alledem enthält das Urteil keine Feststellungen und auch sonst keine Darlegungen. Dies wird ein neuer Tatrichter nachholen müssen.
Da das Landgericht Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angenommen hat, kann der Schuldspruch auch insoweit nicht bestehen bleiben. Die Feststellung, daß der Angeklagte den Verkauf von 750 Gramm des eingeführten Haschisch vermittelt hat, vermag im übrigen die Annahme von unerlaubtem Handeltreiben nur dann zu rechtfertigen, wenn der Angeklagte ein eigenes Täterinteresse am Absatz des Haschisch hatte (vgl. BGH NStZ 1984, 413). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auch hierzu Feststellungen zu treffen. Er wird ferner zu beachten haben, daß Tateinheit der Mitwirkung am - späteren - Absatz im Inland mit einer Beteiligung an der Einfuhr des Haschisch nur dann in Betracht kommen kann, wenn der Angeklagte schon bei der Hingabe des Geldes für die Haschischbeschaffung im Ausland eine Mitwirkung an dem Absatz des dann eingeführten Rauschgiftes im Inland abgesprochen hatte, die Vermittlung des Rauschgiftgeschäftes im Inland also nicht auf einem neuen Tatentschluß beruhte.
2.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die im Fall II. C verhängte Strafe zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der im Fall II. B der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafe ausgewirkt hat. Deshalb hat er den Strafausspruch ingesamt aufgehoben.
Ulsamer, Richter
Maul, Richter
Foth, Richter
Granderath, Richter