Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.04.1990, Az.: BVerwG 7 B 44.90
Schulleitertätigkeit; Ersatzschule; Privatschulfreiheit; Kirchenfreiheit; Schulaufsichtsbehörde; Leistungsbericht; Leistungsbeurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 44.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 20.01.1989 - AZ: 1 K 2777/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.01.1990 - AZ: 19 A 737/89
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 4 GG
- Art. 140 GG
- Art. 137 WRV
- § 41 Abs. 2 SchOG NW
Fundstellen
- AfkKR 159, 263 - 266
- DVBl 1991, 54-56 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 190-192
- KirchE 28, 73 - 77
- NVwZ 1990, 864-866 (Volltext mit amtl. LS)
- ZevKR 36, 315 - 319
Amtlicher Leitsatz
Es steht in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Verbürgungen von Privatschul- und Kirchenfreiheit, die Ausübung der Tätigkeit eines (stellvertretenden) Schulleiters in einer Ersatzschule mit kirchlichem Träger landesrechtlich einer schulaufsichtlichen Genehmigung zu unterstellen.
Die Schulaufsichtsbehörde darf hierbei vom Schulträger einen Leistungsbericht oder bisher erstellte Leistungsbeurteilungen verlangen, um die fachliche und persönliche Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu prüfen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das klagende Erzbistum beabsichtigt, dem Beigeladenen die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters in einer als Ersatzschule anerkannten Grund- und Hauptschule zu übertragen. Dem Antrag, die Refinanzierung dieser Stelle zuzusagen, hielt der beklagte Regierungspräsident entgegen, daß die Stellenbesetzung genehmigungsbedürftig und - als Genehmigungsvoraussetzung - die Eignung des Beigeladenen für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen sei. Der Kläger bestreitet die Genehmigungsbedürftigkeit und meint, daß eine Genehmigung, wenn überhaupt, dann jedenfalls ohne weitere Überprüfung zu erteilen sei, nachdem bereits vor der Erstanstellung des Beigeladenen eine schulfachliche Überprüfung stattgefunden habe. Die auf Erteilung der Genehmigung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Auch die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise die Feststellung begehrt, die beabsichtigte Stellenbesetzung bedürfe keiner Genehmigung, blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe.
1.
Die Rechtsache hat mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde mißt der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, ob die Übertragung der Funktion eines ständigen Vertreters des Schulleiters auf einen Lehrer, dessen Unterrichtsstätigkeit bereits schulaufsichtlich genehmigt ist, von einer weiteren schulaufsichtlichen Genehmigung der geplanten Leitungsfunktion abhängig gemacht werden kann, ohne in die verfassungsrechtlich verbürgte Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG) einzugreifen. Die Beschwerde meint, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG lasse als Genehmigungsmaßstab allein die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte gelten; darüberhinaus seien die Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte im Rahmen der Privatschulfreiheit nur insofern verfassungsrechtlich bedeutsam, als die Genehmigung einer Privatschule nach jener Verfassungsbestimmung davon abhänge, daß die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sei.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens kann dem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden, weil es auf keine Frage führt, die bislang offengeblieben und deshalb noch in einem Revisionsverfahren zu klären wäre. Die in der Senatsrechtsprechung und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Errichtung privater Schulen entwickelten Grundsätze tragen vielmehr die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung, nach der es nicht gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, die Betrauung des Beigeladenen mit den Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters einer staatlichen Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
Private Schulen bedürfen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter denen der öfentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Diese Genehmigungsbedingungen sichern das Interesse der Allgemeinheit daran, daß private Schulen anstelle öffentlicher Schulen ohne Einbuße an schulischen Standards besucht werden können, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens in Bezug auf Lehrerausbildung, Einrichtungen und Lehrziele bestehen. Sie begrenzen zwar die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte grundrechtliche Freiheit, private Schulen zu errichten, schränken aber nicht das von dieser Freiheit umfaßte Recht des Ersatzschulträgers darauf ein, in den Privatschulen einen eigenverantwortlich gestalteten Unterricht frei von staatlichem Einfluß zu erteilen; unberührt bleiben insbesondere die Eigenständigkeit der Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte des Unterrichts an den privaten Schulen (vgl. BVerfGE 27, 195 [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64] <200, 201>[BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64]; 34, 165 <197, 198>; 75, 40 <61, 62>). Dementsprechend zeichnet sich das Verhältnis dieser Schulen zu den öffentlichen Schulen verfassungsrechtlich dadurch aus, daß die privaten Schulen als Eratzschulen den öffentlichen Schulen gleichwertig sein müssen, daß sie in ihrer vom Schulträger geprägten Eigenart, durch die sie sich von den öffentlichen Schulen unterscheiden, staatlicherseits jedoch zu respektieren sind (vgl. BVerwGE 12, 349 [BVerwG 13.07.1961 - BVerwG II C 148.59] <351>[BVerwG 14.07.1961 - VII C 23/60]). Die Genehmigung von Privatschulen als Ersatzschulen schließt damit Anforderungen ein, die mit Hilfe des Begriffs der Gleichwertigkeit unter Wahrung der Selbstbestimmung des Schulträgers auszuformen und zu begrenzen sind (vgl. BVerwGE 17, 236 <240>[BVerwG 06.12.1963 - VII C 6/61]). Mit diesem Inhalt bilden die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG zugleich den Rahmen für die Schulaufsicht, die dem Staat gegenüber den Ersatzschulen obliegt (BVerwGE 12, 349 [BVerwG 13.07.1961 - BVerwG II C 148.59] <351>[BVerwG 14.07.1961 - VII C 23/60]; 17, 236 <237>[BVerwG 06.12.1963 - VII C 18/63]).
Von daher begegnet die Regelung in § 41 Abs. 2 SchOG NW keinen Bedenken, nach der neben den Lehrern an Ersatzschulen auch Leiter solcher Schulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde bedürfen; unbedenklich ist zugleich die in Auslegung dieser Vorschrift gewonnene Aufassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Tätigkeit eines (stellvertretenden) Leiters nicht deshalb genehmigungsfrei bleibt, weil dessen Lehrertätigkeit bereits genehmigt worden war. Die verfassungsrechtliche Forderung, nach der die Lehrkräfte der Ersatzschulen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, bezieht sich, wie schon der Verfassungswortlaut nahelegt, nicht auf bloße Unterrichtstätigkeit. Dem an den öffentlichen Schulen anzutreffenden Ausbildungsstandard muß die Tätigkeit der an den Ersatzschulen beschäftigten Lehrkräfte vielmehr auch entsprechen, soweit diese nicht unmittelbar unterrichten, sondern, die pädagogische Betätigung der übrigen Lehrkräfte leitend, koordinierend und überwachend, mit Aufgaben der Unterrichtsverwaltung beschäftigt sind. Denn die Lehrkräfte, denen Leitungsfunktionen an den Schulen obliegen, tragen ebenso wie andere Lehrkräfte, wenn nicht sogar besondere Verantwortung dafür, daß der Unterricht dem Gleichwertigkeitspostulat des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügt. Der Normzweck, öffentliche Schulen nicht durch unzulängliche Bildungsstätten privater Träger zu substituieren, rechtfertigt die Genehmigungsbedürftigkeit.
An alledem ändert auch der Umstand nichts, daß die streitige Genehmigung den Träger einer Schule betrifft, der das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte Grundrecht auf kirchliche Selbstbestimung genießt. Als Schranke des für alle geltenden Gesetzes im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV grenzt § 41 Abs. 2 SchOG das Recht der Kirche auf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten zulässigerweise ein. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit von Lehrern und Leitern konfessioneller Schulen, die den Charakter von Ersatzschulen tragen, berührt zwar den Freiheitsbereich der Kirche. Im Umfang des Schrankenzwecks, die Gleichwertigkeit der Ersatzschulen gegenüber den öffentlichen Schulen zu sichern, wird das verfassungsrechtlich garantierte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht, das den Betrieb konfessioneller Schulen als Angelegenheit der Kirche umschließt, beschränkt. In den Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, in die Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und in deren Eigenständigkeit dringt das Genehmigungserfordernis des § 41 Abs. 2 SchOG jedoch nicht ein. Die mit dem Genehmigungserfordernis erstrebte Gleichwertigkeit der Schulen läßt sich unabhängig von der verfassungsrechtlich geschützten Eigenart der Kirche verwirklichen; auf Lehre und Kultus, auf die Ämterordnung der Kirche oder auf sonstige die Wesensart der Kirche bestimmende Verhältnisse hat es keinen Einfluß, daß die Ausübung der Schulleitertätigkeit genehmigungsbedürftig ist. Auf der anderen Seite ist das Genehmigungserfordernis des § 41 Abs. 2 SchOG durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verfassungsrechtlich legitimiert. Als Ergebnis der auf Grund der Wechselwirkung zwischen Kirchenfreiheit und Schrankenzweck gebotenen Güterabwägung (BVerfGE 53, 366 [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76] <400, 401>[BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76]; 66, 1 <22>; 70, 138 <167>[BVerfG 04.06.1985 - 1 BvL 7/85]; 72, 278 <289>[BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]) ist daher festzuhalten, daß das Genehmigungserfordernis des § 41 Abs. 2 SchOG auch für den Bereich konfessioneller Schulen gilt. Die von der Beschwerde erwähnte Bestimmung des Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV, nach der die Kirche ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates verleiht, schließt das Genehmigungserfordernis schon deshalb nicht aus, weil sich die dem Lehrer oder Leiter einer Ergänzungsschule zu erteilende Genehmigung auf dessen Tätigkeit als Lehrer oder Leiter, nicht aber auf die Verleihung eines kirchlichen Amtes bezieht.
Die beklagte Schulaufsichtsbehörde handelt schließlich - entgegen der Beschwerde - insoweit im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 140 GG, als sie die Erteilung einer Genehmigung nach § 41 Abs. 2 SchOG an die Voraussetzung der persönlichen und fachlichen Eignung der Lehrkraft - hier des Beigeladenen - knüpft, die sie vom Kläger in der Form eines Leistungsberichts oder einer Vorlage der bisher erstellten Leistungsbeurteilungen nachgewiesen wissen will. Der beschließende Senat hat bereits in dem Beschluß vom 28. November 1969 - BVerwG 7 CB 63.68 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 10 = DÖV 1970, 566) verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 41 Abs. 2 SchOG zurückgewiesen, soweit es die Entfernung unzuverlässiger Lehrer betrifft. Nichts anderes kann bei fachlicher oder persönlicher Ungeeignetheit von Leitern und Lehrern gelten, weil sie Anlaß zu der Annahme gibt, daß die betreffende Schule nicht gleichwertig ist. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich das Verlangen nach Leistungsbeurteilungen oder nach einem Leistungsbericht im vorliegenden Fall nicht oder nicht nur auf die erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung, sondern auf bestimmte, der staatlichen Einflußnahme entzogene Umstände kircheninterner Natur des Verhältnisses zwischen Kläger und Beigeladenem bezöge. Dies wird indessen von der Beschwerde weder konkret behauptet noch ergibt sich dafür sonst ein Anhaltspunkt.
2.
Die von der Beschwerde gerügte Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. Juli 1961 - BVerwG 7 C 23.60 - (BVerwGE 12, 349) und vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 6.61 - (BVerwGE 17, 236) sowie von dem Senatsbeschluß vom 27. April 1987 - BVerwG 7 B 186.86 - (DokBerA 1987, 240) liegt nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehende Rechtsauffassung ist den tragenden Gründen des Berufungsurteils indessen nicht zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen und das Erfordernis einer Eignungsüberprüfung im Rahmen der Genehmigung bejaht, ohne sich mit den genannten Senatsentscheidungen in Widerspruch zu setzen. Das folgt hinsichtlich der Senatsurteile BVerwGE 12, 349 [BVerwG 13.07.1961 - BVerwG II C 148.59] und 17, 236 [BVerwG 06.12.1963 - BVerwG VII C 6.61] bereits unmittelbar aus dem zu 1 Gesagten. Entsprechendes gilt für den Senatsbeschluß vom 27. April 1987. Die von der Beschwerde angeführte Passage jenes Beschlusses
"Ob eine das Lehramt an öffentlichen Schulen regelnde Vorschrift zur Ausfüllung von Regelungszwecken im Recht der Privatschulen in Einklang mit Bundesrecht analog anzuwenden ist, beantwortet sich danach, ob sie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügt, der verlangt, daß die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen."
besagt nichts über die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG die Tätigkeit eines stellvertretenden Schulleiters an einer Ersatzschule mit kirchlichem Träger von einer Genehmigung abhängig gemacht werden darf; die Berufungsentscheidung kann dem Senatsbeschluß darum in diesem Punkt nicht widersprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (Maßnahme der Ersatzschulaufsicht).
Kreiling
Seebass