Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1987, Az.: BVerwG 7 B 186.86

Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften im Privatschuldienst; Genehmigung einer Unterrichtstätigkeit eines Lehrers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 186.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 24.02.1984 - AZ: 1 K 2583/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.10.1986 - AZ: 5 A 1115/84

Fundstelle

  • DokBer A 1987, 240

Verfahrensgegenstand

Schulrecht

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin als Trägerin einer Privätschule und der beklagte Regierungspräsident als Schulaufsichtsbehörde streiten um eine Unterrichtsgenehmigung für die Beigeladene, die als Lehrkraft im Fach Musik unterrichtet. Der Beklagte erteilte die Genehmigung beschränkt auf elf Wochenstunden. Dem auf zwölf Wochenstunden gerichteten Antrag hält der Beklagte entgegen, daß keine höhere Stundenzahl vereinbart werden dürfe, da die Beigeladene, die noch den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung zu absolvieren hat, keine vollausgebildete Lehrkraft sei. Im öffentlichen Schuldienst seien nicht vollausgebildete Lehrkräfte nur nebenberuflich mit höchstens elf Wochenstunden zu beschäftigen. Das gelte auch für die Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte im Privatschuldienst. Die Verpflichtungsklage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

2

Die Beschwerde trägt vor, daß das Oberverwaltungsgericht mit der Dritten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 - 3. AVOzSchOG - betreffend die Ersatzschulen vom 10. Juli 1959 (GVBl. S. 125) eine nichtige, weil ohne gesetzliche Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung angewendet habe. Die Vorschrift des § 42 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GVBl. S. 61) - SchOG -, auf die sich die Dritte Ausführungsverordnung stütze, betreffe allein die Ersatzschulfinanzierung; die weitere Ermächtigungsgrundlage des § 48 SchOG sei zwar schulordnungsrechtlicher Natur, stoße aber auf solche verfassungsrechtlichen Bedenken, daß sie durch Art. 6 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG 84 NW) vom 18. Dezember 1984 (GVBl. S. 806) aufgehoben und durch eine neugefaßte Ermächtigungsnorm ersetzt worden sei. Mit diesem Vorbringen läßt die Beschwerde außer acht, daß es für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht maßgeblich auf die Fehlerfreiheit der vorinstanzliehen Entscheidung, sondern darauf ankommt, ob die angestrebte Entscheidung im Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung einer bisher nicht entschiedenen rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Frage des revisiblen Rechtes führen wird. Die Anwendung einer Verordnung, zu deren Erlaß der förmliche Gesetzgeber nicht oder nicht hinreichend ermächtigt hat, verstieße zwar gegen Bundesrecht (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 GG) und würde damit einer zugelassenen Revision zum Erfolg verhelfen können. Für die Zulassung der Revision, die von den Voraussetzungen der §§ 132, 133 VwGO abhängt, reicht jedoch der Vortrag, Bundesrecht sei verletzt, nicht aus. Daran ändert es auch nichts, daß die Beschwerde ihren Vortrag zusammenfassend als Frage dahin formuliert hat,

3

ob durch eine verfassungsrechtlich schon im Grundsatz bedenkliche Rechtsverordnung eine Qualifikationszuständigkeit im freien Schulwesen dem Kultusminister übertragen werden kann, ob also im Ergebnis Vorschriften aus dem öffentlichen Dienstrecht auf Lehrkräfte an Ersatzschulen angewendet werden können, ohne daß hierzu ein Rechtssatz vorliegt.

4

Daß es rechtssatzförmiger Regelungen bedarf, um den Einsatz von Lehrkräften an privaten Schulen von bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen abhängig zu machen, liegt auf der Hand und muß darum in einem Revisionsverfahren nicht entschieden werden.

5

Die von der Beschwerde als bundesverfassungsrechtlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

6

inwieweit eine unmittelbare oder auch nur analoge Anwendung von Vorschriften über das Lehramt an öffentlichen Schulen auf Schulen in freier Trägerschaft zulässig ist,

7

würde sich, was die Frage der unmittelbaren Anwendung betrifft, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die für den öffentlichen Schuldienst geltenden Anforderungsmaßstäbe des § 37 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 SchOG und des § 24 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GVBl. S. 155) nur entsprechend, nämlich zur näheren Bestimmung, der Befähigungs- und Einstellungsvoraussetzungen herangezogen, die nach den für die Privatschulen geltenden Vorschriften des § 41 Abs. 2 SchOG und des § 8 Abs. 6 der 3. AVOzSchOG bei der Verwendung von Lehrern erfüllt sein müssen. Ob eine das Lehramt an öffentlichen Schulen regelnde Vorschrift zur Ausfüllung von Regelungslücken im Recht der Privatschulen in Einklang mit Bundesrecht analog anzuwenden ist, beantwortet sich danach, ob sie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügt, der verlangt, daß die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Die allgemeingehaltene Fragestellung der Beschwerde führt daher auch in dieser Alternative zu keinen bestimmten revisionsgerichtlich klärungsfähigen Fragen.

8

Auch soweit die Beschwerde geklärt wissen will,

9

inwieweit das Verlangen zulässig ist, daß Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft Vor- und Ausbildung sowie Prüfungen nachweisen müssen, die denen der "Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen", obwohl Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine solche Gleichwertigkeit nicht erfordert,

10

würden in einem Revisionsverfahren keine Fragen aufgeworfen werden, aus denen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herzuleiten wäre. § 37 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 SchOG, den die Beschwerde hier anführt, ist ohne weiteres mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vereinbar anzuwenden. Die Vorschrift, nach der bei Lehrkräften an Privatschulen "eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden muß, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen", läßt sich zwanglos als einfachgesetzliche Konkretisierung des grundrechtliehen Gebots verstehen, daß private Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Fraglich kann nur der Regelungsspielraum des Schulgesetzgebers sein, den Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG im Falle von Lehrkräften beläßt, die eine andere Ausbildung als die der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten. Auf solche Fragen ist indes in einem Revisionsverfahren gleichfalls keine der Rechtsfortbildung dienende Antwort zu gewinnen; denn eine andere Ausbildung der Beigeladenen als die staatliche Ausbildung für öffentliche Schulen ist den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.

11

Die weitere Frage der Beschwerde,

12

ob der beamtenrechtliche Begriff der "hauptamtlichen" Unterrichtstätigkeit überhaupt in das verfassungsrechtlich garantierte Privatschulwesen paßt,

13

zeigt eine den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend konkretisierte Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht auf. Hierzu hätte herausgearbeitet werden müssen, wieso das Oberverwaltungsgericht durch Anwendung von § 24 SchVG, der zur Erfüllung eines durch "hauptamtliche Lehrer" nicht gedeckten Unterrichtsbedarfs die Beschäftigung "anderer nach ihrer Vorbildung oder Berufserfahrung geeigneter Personen" gestattet, die in Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistete Privatschulfreiheit verletzt haben kann. Das Oberverwaltungsgericht hat in landesrechtlicher Rechtsanwendung § 24 SchVG als eine die Beschäftigung nicht vollausgebildeter Lehrkräfte ermöglichende und damit die Anstellungsbefugnis der Privatschulen erweiternde Regelung betrachtet. Von daher hätte die Beschwerde zumindest ansatzweise plausibel machen müssen, wodurch sie das Grundrecht der Klägerin auf Privatschulfreiheit gleichwohl beeinträchtigt sieht.

14

Die Frage,

15

ob dann, wenn die fachliche Qualifikation der Lehrkraft als nachgewiesen erachtet wurde, unter ausschließlich quantitativen Gesichtspunkten der verfassungsrechtliche Anspruch auf Genehmigung durch Schulaufsichtsbehörden versagt werden kann,

16

würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen und führt darum nicht zur Zulassung. Ein auf elf Wochenstunden reduzierter Unterricht wurde der Beigeladenen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts deshalb genehmigt, weil dies zeitlich noch eben der Belastung einer Nebentätigkeit in dem Fach der Beigeladenen entspricht. Einer nicht vollausgebildeten Lehrkraft kann die Eignung zu einer hauptberuflichen Beschäftigung mit ihren höheren Belastungen auch dann noch abgesprochen werden, wenn ihr die Eignung zu einer nebenberuflichen Tätigkeit mit ihren geringeren Belastungen zugestanden worden ist. Demnach hat der beklagte Regierungspräsident weder die fachliche Qualifikation der Beigeladenen durch seine auf elf Wochenstunden bezifferte Genehmigung uneingeschränkt "als nachgewiesen erachtet" noch die der Beigeladenen genehmigte Unterrichtstätigkeit allein nach "quantitativen Gesichtspunkten" zeitlich begrenzt. Der zeitliche Umfang der Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht als eine der Schulaufsicht entzogene "Frage der privatrechtlichen Vertragsautonomie des Ersatzschulträgers und der Beigeladenen" zu werten.

17

Damit entfällt zugleich die Grundlage der hieran anknüpfenden Frage,

18

ob durch Landesgesetz eine so weitreichende staatliche Schulaufsicht im Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG normiert werden könnte, darüber hinaus eine solche nur auf untergesetzliche Regelungen, zum Teil nur Verwaltungsverfügungen, begründet werden könnte, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist,

19

der die Beschwerde bundesverfassungsrechtliche Bedeutung beigemessen haben will. Es ist überdies nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt, warum die vom Oberverwaltungsgericht angewendeten Vorschriften im Hinblick auf ihre Rechtsnormqualität mit Art. 7 Abs. 4 GG in Widerspruch stehen sollen; das gilt insbesondere für die Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs. 6 der 3. AVOzSchOG. Die Rundverfügung des Schulkollegiums vom 23. Dezember 1977, auf die die Beschwerde hier anspielt, hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht als Normativbestimmung, sondern als eine Erkenntnisquelle angesehen, aus der sich im öffentlichen Dienst geforderte Qualifikationen der Lehrkräfte ablesen lassen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass